— 212 — feit eines jeden waffenfähigen Bürgers, sein Vaterland zu verteidigen dessen Erhaltung tljm und feinem Vermögen Schutz und gesetzliche bürgerliche Freiheit gewährt, bereits mittels der auf unseren Befehl erlassenen Aufforderung allen gebildeten Jünglingen Gelegenheit zu geben beabsichtigt, durch den Dienst bei der Artillerie oder unter den freiwilligen Jägem ihren guten Willen mit der Tat zu äußern und sich Ansprüche auf unvergänglichen Ruhm und auf den Dank emes erkenntlichen Vaterlandes zu erwerben. . In Übereinstimmung mit diesen Anordnungen, und um jeder Unkunde über unsere Absichten zu begegnen, verordnen wir, daß für die Dauer des Krieges alle Ausnahmen zu der Verpflichtung zum Militärdienst nach der bisherigen Kantonverfassung unter nachfolgenden Bestimmungen hiermit aufgehoben sein sollen: Es soll zwar einem jeden bisher Eximierten zwischen dem vollendeten 17. und 24. Jahre überlassen werden, sich freiwillig den Jägerabteilungen zu Fuß und zu Pferde oder der Artillerie nach eigener Wahl zu widmen; derjenige aber, der nicht binnen acht Tagen nach der Publikation dieser Verordnung sich bei der Orts- obrigkeit dazu freiwillig meldet, die die Verpflichtung hat, solches sogleich dem gewählten Bataillon oder Kavallerieregiment anzuzeigen, soll jene Wahl nicht mehr auszuüben befugt sein, und er soll bei der Truppengattung angestellt werden der die Militärbehörden ihn zuzuteilen sich veranlaßt finden. Es haben hiervon jedoch folgende Ausnahmen statt: 1. bleiben eximiert alle gebrechlichen jungen Männer aus dem obigen Alter; 2. alle die, die keine Väter haben und bereits die Bewirtschastung eines Bürgerhauses, Bauernhofes oder einer größeren Besitzung führen und ihr Eigen- tümer sind; 3. die Söhne von Witwen, wenn keine ältereil nicht im Militärdienste be¬ findlichen Brüder vorhanden sind; 4. jeder, der notorisch der einzige Ernährer seiner ohnehin hilflosen Familie ist; 5. m unserem Dienste stehende aktive und besoldete Osfizianten und in geistlichen Amtern stehende junge Männer. Sämtliche Behörden, die es angeht, besonders die Landräte, Magistrate, Gutsbesitzer und Schulzengerichte, haben bei der größten Verantwortlichkeit diese Verordnung sogleich in Ausübung zu bringen. Wir wiederholen die Versicherung, daß jeder im Militärdienst Angestellte, ohne Unterschied des Standes und Vermögens, nach seinen Fähigkeiten und nach seinem Betragen, sobald er einen Monat gedient und sich die Gelegenheit dazu ereignet, zum Offizier oder Unteroffizier befördert werden und vorzugsweisen Anspruch auf Versorgung im Zivildienst erhalten soll. Gegeben zu Breslau, den 9. Februar 1813. Friedrich Wilhelm. 118. Das Eiserne Kreuz. Am 10. März 1813. Quelle: General von Boyen erzählt in seinen „Denkwürdigkeiten". Fundort: Tim Klein a. a. O. S. 137. Es freut mich, hier sagen zu können, daß der König jetzt auch mit einem ihm eigenen Gedanken hervortrat, der vielfach und günstig in die Stimmung der Zeit eingriff. Es war dies die Stiftung des.Eisemen Kreuzes; ich habe den eigen-