Zur Bewältigung der gestellten Aufgaben, zur Unterhaltung der Beamten braucht der Staat Geldmittel, die in der Form von Steuern durch die Bürger aufzubringen sind. Der einsichtige Bürger zahlt diese Abgaben willig; denn sie sind nötig und kommen dem Gesamtwohl zu gute. Da ein Staat um so kräftiger ist, je bereitwilliger der Einzelne den getroffenen Anordnungen nachkommt, so muß er in sich die Ber- pflichtung fühlen, durch hingebende Mitarbeit an allen Aufgaben des Gemeinwesens dieses selbst zu fördern und zu stärken. Wer sich aber den Anordnungen widersetzt, den Aufgaben des Staates entgegenarbeitet, der darf und muß im Staatsinteresse zum Gehorsam gezwungen werden. Der preußische Staat. a) Verfassung (Siehe 162). b) Steuern nnd Abgaben, die zur Unterhaltung des Staates oder einer Gemeinde gezahlt werden, nennt man Steuern (Staats- und Gemeindesteuern). Sie sind die Leistungen für die Wohltaten, die jeder in einem geordneten Staatswesen genießt. Es gibt direkte und indirekte Steuern. Zu den direkten Steuern gehören: die Grund- und Gebäudesteuer (sie sind nur Gegenstand der Kommunalbesteuerung), die Einkommensteuer (sie wird erhoben von allen Staatsangehörigen, die ein Einkommen über 900 Mk, haben; auch die Aktiengesellschaften werden mit dieser Steuer belegt), die Gewerbesteuer (Gegenstand der Kommunalbesteuerung) und die Bergwerksabgabe. Die indirekten Steuern, zu denen man auch die Zölle rechnen kann, sind: die Stempelsteuer (teils Reichssteuer, teils preußische Steuer), die Erbschafts- steuer, Branntwein- und Brausteuer, Tabaks-, Zucker- und Salzsteuer, Grenzzölle und Spielkartensteuer (sämtlich Reichssteuern) Alle Rechnungen über den Staatshaushalt werden geprüft von der Oberrechnungskammer, einer Behörde, die von den Ministerien unabhängig ist. c) Die Staatsbehörden. Um den Staat besser verwalten zu können, ist das Land eingeteilt in Provinzen, Regierungsbezirke, Kreise und Gemeinden. Der Zusammenhang wird gewahrt durch die Zentralbehörde; daneben gibt es Provinzial-, Bezirks-, Kreis- und Gemeindebehörden. Erste Zentralbehörde ist das Ministerium, an dessen Spitze der Ministerpräsident steht. Für jeden Zweig der Staatsverwaltung wird vom Könige ein verantwortlicher Minister ernannt, den der König in jedem Augenblicke auch wieder entlassen kann. Es gibt in Preußen neun Ministerien. 1. Das Finanzministerium. Ihm untersteht die Ordnung des Staatshaushalts. Der Finanzminister entwirft nach Vereinbarung mit den übrigen Ministern den Voranschlag der Ausgaben, er hat die Steuern zu verwalten und die Oberleitung der Staatskassen zu führen. Ihm untersteht die Seehandlung, die bei Staatsanleihen die Vermittelnng übernimmt und überhaupt dem Staate bei Beschaffung ungewöhnlicher Mittel zur Seite steht; ferner die General-Lotterie- direktion. 2. Das Ministerium des Innern ist die oberste Behörde für die Gemeindeaufsicht und die Polizei. Es ordnet die Landtags- wählen, beaufsichtigt das Jnnungswefen und die Arbeiterversicherung, das Vereinswesen, den Marktverkehr, die Gesundheitspolizei, die Heimats-, Ein- und Auswanderungssachen, regelt die Verwaltung