§ 20. III. Das Zeitalter der salischen Kaiser und Lothar von Sachsen. 41 Lehnsherrn zurück, der es in der Regel dem Sohne des verstorbenen Vasallen wieder verlieh. 6. Die niedern Reichslehen werden erblich. Im Lause der Zeit waren die Herzogtümer als erbliche Lehen angesehen worden. Die Herzöge fühlten sich dadurch dem Kaiser gegenüber in einer gewissen Un¬ abhängigkeit. Wie einst Otto I. die Bischöfe zu weltlichen Landesfürsten ihrer Sprengel erhoben hatte, um in ihnen eine treue Gefolgschaft im Falle der Not gegen die Herzöge zu haben, so erklärte jetzt Kaiser Konrad II. die niedern Reichslehen sür erblich in der Familie der Belehnten. Diese waren dem Kaiser dafür um so treuer ergeben. Frei- lich behielt der Kaiser das Recht, unbotmäßigen Vasallen das Lehen zu nehmen. Die Belehnung geschah bei den Herzogtümern und größern Lehen durch Überreichung einer Fahne, daher der Name Fahnenlehen. § 20. Heinrich III. 1. Ausdehnung des Reiches. Unter Heinrich III., Konrads II. Sohne, erlangte das Deutsche Reich seine größte Ausdehnung. Die Lombardei und Burgund hatte er vom Vater überkommen; Ungarn wurde durch ihn tributpflichtig, allerdings nur für kurze Zeit. Böhmen und Polen erkannten die Oberhoheit des Reiches an. Die Herzog- tümer Franken, Bayern, Schwaben und Kärnten verwaltete er anfangs selbst, später belehnte er mit Bayern, Schwaben und Kärnten treu er- gebeue Männer. 3. Der Gottesfriede. Die niedern Fürsten und Ritter fochten damals ihre Streitigkeiten mit den Waffen aus, Beleidigungen rächten sie mit dem Schwerte. Durch diese fortdauernden Fehden verrohten die Ritter. Bürger und Bauern litten unter den beständigen Verwüstungen des Landes. In Burgund traten die Bischöfe gegen diesen Unfug des Fehdewesens auf und verkündeten den sogenannten Gottesfrieden, die treuga Dei. Danach durften Fehden nur von Montag bis Mittwoch in jeder Woche ausgesuchten werden; an den Tagen, die durch das Leiden und den Tod des Heilandes geheiligt sind, mußten die Waffen ruhen. Ferner mußten sie gänzlich ruhen vom ersten Adventssonntage bis zum 6. Januar und vom Beginne der Fastenzeit bis zum Feste der heiligen Dreifaltigkeit. Wer gegen die treuga Dei handelte, wurde durch den Bann aus der Kirchengemeinschaft ausgeschlossen. In ähnlicher Weise erließ Kaiser Heinrich für das ganze Reich ein Landfriedensgesetz, das die Ausfechtuua privater Streitigkeiten mit den Waffen verbot. 3. Die Verhältnisse in Rom. In Rom hatten sich die Herzöge von Tuskulum das Recht augemaßt, den päpstlichen Stuhl zu besetzen; durch Gegenparteien wurden dann Gegenpäpste eingesetzt. Als Heinrich III.