Das Lehnswesen. 19 Während er den gemeinfreien Bewohnern des nnterworfnen Landes ihren Besitz ließ, zog er als Sieger die Allmende (= Gemeindegut), die Güter der Adligen, und die herrenlosen Ländereien, nämlich die Besitzungen der Gefallenen und Geflohenen, ein. Einen großen Teil dieser Länder- strecken behielt er für sich, den Rest verteilte er unter sämtliche Kriegs- teilnehmer als freies, erbliches Eigentum. Mau nannte es Allodium s>a§ 2inot>. (= Alleigen, Ganzeigen). 2. Die Verteilung der Lehen. Des Königs Anteil, Kron gut od er Die Domäne. Domäne, d. i. Herrengut, geheißen, war so umfangreich und lag so im ganzen Lande zerstreut, daß seine Bewirtschaftung unmöglich von einer Stelle aus geschehen konnte. Daher verteilte ihn Chlodwig in einzelnen Gütern unter die verdienten, in der Treue bewährten Herren seines Gefolges. Dadurch sicherte er sich gleichzeitig deren Unterstützung und Willfährigkeit für die Zukunft. Das Gut gehörte dem Inhaber aber nicht als Eigentum oder Erbgut (als Allod), sondern nur zur Nutz- nießnng. Es war ihm nur auf eine bestimmte Zeit, häufig auf Lebenszeit, verliehen und wurde daher Lehen, auch Benefizium, oder Feudum, Das Lehen. Feod (von fides — die Treue) genannt. König Chlodwig war als Verleiher des Gutes der Lehnsherr; die Empfänger, dieLehnsträger, hießen Lehnsmannen, Vasallen oder Leudes. 3. Die Verpflichtungen der Lehnsleute. Mit der Übernahme eines Lehens f^imste. verpflichtete sich der Lehnsträger zu mancherlei Diensten, namentlich zum Heer- und Hofdienste, d. h. er versprach, seinen Herrn auf deffen Kriegs- zügen mit einer bestimmten Anzahl von Kriegsleuten zu begleiten und am Hofe zu erscheinen, um dort gewisse Ämter zu übernehmen und sich an den Gerichtssitzungen, an den Verhandlungen und Beratungen zu beteiligen. Kam der Lehnsmann seinen Verpflichtungen nicht nach, so wurde ®ag\Sftn§s er vor das Lehnsgericht geladen. Der Spruch der Lehnsgenossen konnte ihm, besonders wenn er sich der Felonie, der Untreue gegen seinen Herrn, schuldig gemacht hatte, sein Lehen entziehen. 4. Gegenstand des Lehens. Gegenstand des Lehens aber war nicht Gegenstand bloß der Grundbesitz (Acker, Wald, Wiese, Weinberg, einzelne Höfe, Provinzen nnd Länder), sondern alles, was Nutzen und Einkommen ge- währte, also auch einzelne Häuser, Burgen, Schlösser, Städte, Mühlen, Brauereien, Fischereien und Einkünfte aus Wäldern, Jagden, Zöllen, Brückengeldern und Zehnten. Kirchen, Klöster, Hospitäler wurden in der Regel an geistliche Herren übertragen. Manche Lehen waren so umfangreich, daß der Lehnsträger sie oft in kleinern Teilen weiterverlieh, wodurch Lehen zweiten und dritten Grades, sogenannte Afterlehen, entstanden. Um das Jahr 1000 wurden die Afterlehen. Lehen nach und nach erblich; 200 Jahre später war die Erblichkeit voll- ständig durchgeführt. 2*