— 48 — Karl als Regent. A. Verfassung: Absolute Monarchie mit beratender Stimme des Reichstages. Der Schwerpunkt der Regirung war aus der Volksversammlung in den Palast des Königs verlegt. Zu den Reichstagen (Maifeld) hatten die freien Bauern Zutritt, aber die Entscheidung lag bei den adligen Lehnsleuten. Die letzte Entscheidung in allen Fragen hatte Karl selbst. Neben dem Reichstag berief der König im Herbst den Statsrat aus Beamten und Vertrauenspersonen. (Auch wurde wol das Heer befragt.) Weitere Ausbildung des Lehnswesens: Die Beamten erhielten für ihre Dienste Lehnsgüter. Diese suchten freie Männer in ihre Dienste zu ziehen und statteten sie aus mit Afterlehen (vgl. Aftermieter). Auch die Geistlichen, die vom König reichlich mit Gütern ausgestattet wurden, gewannen Lehnsleute, zum Teil sogar Grafen. Die Bauern suchten in bedeutender Anzahl durch Dienstbarkeit den Schutz der Kirche zu gewinnen. In dieser Zeit Grund gelegt zu dem später so bedeutenden weltlichen Besitz der Bistümer und einzelner Klöster (Fulda 600 Höfe). Der Volksadel wurde jetzt vollends von dem neuen Dienstadel in Schatten gestellt. (Die Karolinger selbst sind aus dem Dienstadel hervorgegangen.) Ursachen der freiwilligen Dienstbarkeit: a. Die Bauern gewannen den Schutz mächtiger Männer. (Dies wurde besonders wichtig unter einem schwachen Kaiser.) b. Erleichterung im Kriegsdienst. Nachteile: a, Aus der freiwilligen Dienstbarkeit entwickelte sich all¬ mählich die Leibeigenschaft, b. Der Mittelstand schwand immer mehr, und der Heerbann wurde immer schwächer. Karl's Sorge für Erhaltung des freien Mittelstandes *) : a. Sendgrasen hatten das Dienstbarwerden möglichst zu verhindern. b. Erleichterung des sehr drückenden Kriegsdienstes durch die Bestimmung, daß nur für ein gewisses Maß von Grundbesitz 1 Kriegsmann gestellt werden sollte. 1) Ohne Mittelstand (freie Bauern, später Handwerksmeister und Krämer) kann kein Stat bestehen (vgl- Polen). Deßhalb finden wir häufig bei Statsmännern Sorge für Erhaltung desselben, z. B. 1. Solon — Schuldenerleichterung (S. I. §. 10. p. 17). Später in Athen Aufnahme der Metöken unter die Bürger. 2. Gracchen — Verteilung von Acker an die Bürger, Erteilung des Bürger¬ rechts an die Bauern (S. I. §. 38. p. 58).