— 266 — falls ihre Fabrikate gegen den auswärtigen Wettbewerb durch Zölle geschützt wissen, dagegen wünschen sie für die Rohmaterialien, die sie vom Auslande beziehen, Zollfreiheit. Da ist es schwer, allen gerecht zu werden, besonders weil das Ausland natürlich gegen uns znt- sprechende Maßregeln ergreift. Darum kann ein geregelter Handels- verkehr mit den andern Staaten nur durch langfristige Handels- Verträge ermöglicht werden. Das Abschließen solcher Verträge ist immer sehr schwierig gewesen. Doch hat der Deutsche Kaiser gerade jüngst gezeigt, daß er die Interessen aller Untertanen dabei berücksichtigt. Für die Besserung der Lage des Arbeiterstandes hat der Kaiser von Beginn seiner Regierung an sehr viel getan. Das durch seinen Großvater 1887 angeregte Jnvalidenversiche- rungsgesetz führte er als ein heiliges Vermächtnis zur Vollendung. Der Segen dieses Gesetzes ist nicht zu ermessen. So mancher brave Mann, der sich viele Jahrzehnte lang redlich geplagt hatte, mußte früher, wenn ihm die Kraft ausging, das bittere Brot der öffentlichen Unterstützung essen. Durch dieses Gesetz aber wird er davor bewahrt. Der Invalide kann jetzt die Mittel zum Lebensunterhalt und damit zu einem erträglichen Dasein verlangen: sie sind sein gutes Recht. Der altersschwache Arbeiter hat jetzt gesetzlichen Anspruch auf einen sorgenfreien Lebensabend. Der hochsinnige Herrscher will die Arbeiter überhaupt gegen jede Bedrückung schützen. Im Jahre 1890 berief er eine Versammlung nach Berlin, zu welcher fast alle europäischen Länder ihre Ver¬ treter schickten. Diese internationale Arbeiterschutzkonferenz (international = alle Völker umfassend) beriet über viele Maßregeln zum Wohle der Arbeiter. Nach ihren Beschlüssen sollte die Arbeiter- gesetzgebung in den einzelnen Ländern geregelt werden. Bei uns ist dies geschehen durch das Arbeiter schlitz g e fetz vom Jahre 1891. Dieses Gesetz ordnet allgemeine Sonntagsruhe an. So kommt das Wort des Herrn: „Sechs Tage sollst du arbeiten, aber am siebten sollst du ruhen" endlich zu größerer Geltung. Nur in solchen Gewerben, die auch am Sonntag kein Aussetzen der Tätigkeit geftatten, kann die Beschäftigung der Arbeiter zugelassen werden. Auch sollen Leben und Gesundheit bei der Arbeit möglichst gesichert werden; besondere Vorschriften sind getroffen, Anstand und gute Sitte in den Betrieben aufrecht zu erhalten. Der Lehrherr ist verpflichtet, seinen Lehrling gut zu unterweisen, ihn zu guten Sitten anzuhalten und ihm zum Besuche des Gottesdienstes die nötige Zeit zu gewähren. In jeder Fabrik ist eine Arbeitsordnung öffentlich auszuhängen, da- mit der Arbeiter seine Rechte und Pflichten genau kennt. Schul- Pflichtige Kinder dürfen in Fabriken gar nicht beschäftigt werden; für junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren ist die Arbeitszeit