96 X. 3m neuen Deutschen Reich. äunt zurückgelegen vierzehnten besuchen. Hat der Bursche das zwainiaste Lebensjahr erreicht, so ist er militärpflichtig geworden. Als Mann kebrt er m das Elternhaus zurück, um früher oder später einen eigenen Herd ®ie9K*toakr'tinP L 9 0e0en dreißigste Lebensjahr. 5 rechtsgültige Ehe muß durch das Standesamt geschlossen werden M», der Kirche eingesegnet. Je tüchiiger Mann und Frau sind d stv wvh er ergeht es der Familie. Hindern aber Krankheit oder Tod iL «' ro ™ ' ^ie Seinen zu sorgen, so treten die frei- willige Verewigung m der Lebensversicherung, sowie die staatliche AlterT ntlhV« ®«nfenfaffengtfe|, die Unfallversicherung, alters- und ^nvaliditatsversicherung helfend ein. . 2'n®lc Gemeinde. ^Eine größere Anzahl von Familien, die an emem Orte zusammen wohnen, bilden eine Gemeinde. Größere Ge¬ meinden fuhren gewöhnlich den Namen Stadt, kleinere Dorf Wie in der Familie der Hausvater, so ist in der Stadt der Bürgermeister Z-Sfh £ ^UrelmetIter ^er Vorsteher das Oberhaupt. Beide werden durch Wahl der Gemeinde und Bestätigung der Regierung in ihr Amt gesetzt. Die Gemeindeverwaltung ist in den verschiedenen deutschen Bundesstaaten verschieden gestaltet. Dem Bauermeister steht die Ge- memdeversammlung oder der Gemeindeausschuß, dem Bürgermeister der Magytrat und die Stadtverordnetenversammlung helfend und beratend äür c^lteV Gememdeausfchuß, Magistrat und Stadtverordnete werden ebenfalls durch Wahl auf ihre Posten erhoben; sie haben deshalb bei Wartung ihres Amtes die Wünsche ihrer Wähler und die Vorschriften der Regieruug nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dient die Polizei; auf den Dörfern werden die Geschäfte derselben in der Regel durch den Borsteher und Gendarmen oder Polizeidiener besorgt; in den Städten sind dazu be- sondere Polizeibeamte angestellt. - Zur Schlichtung von Streitigkeiten uuter den Gemeuidegliedern sind aus der Mitte der Gemeinde ein ober mehrere Schiedsmänner gewählt, bie in besondren Terminen die Hadernden zu versöhnen und dadurch größere Kosten und größeres Ärgernis von ihnen abzuwenden suchen. Damit die Gemeinde ihren Willen in Kirchen- und Schulsachen offenbaren kann, wählt sie Kirchen- und Schulvorstände aus ihrer Mitte. Alle Gemeindebeamten bedürfen der Bestätigung der Regierung und werden, wenn sie ihr Amt nicht als Ehrenamt verwalten, von der Gemeinde besoldet. In Städten und größeren Dörfern gieOt es gewöhnlich auch Ärzte und Apotheken. Arzt iirtd Apotheker sind keine Beamten. — Die Gemeinde hat die Pflicht, feines ihrer Glieder zu versäumen; darum gehört es zur Ordnung einer Gemeinde, daß sie sich ihrer Witwen und Waisen, Armen und Kranken erbarmt. Ein Waisenrat sorgt deshalb für die Vormundschaft ver- wcuster Kinder; zur Armen- und Krankenpflege sind gewöhnlich besondere Hauser errichtet. — Jede Gemeinde hat Einnahmen und Ausgaben. Das Gemeindegeld verwaltet gewöhnlich ein besonderer Beamter, der Kämmerer oder Rechnungsführer genannt wird. Wenn die Ans- gaben nicht ans den Erträgen des Gemeindeeigentums gedeckt werden