224 Anhang. 3. Der Reichstag besteht aus 397 Mitgliedern, die in allgemeinen direkten Wahlen mit geheimer Ab¬ stimmung durch absolute Mehrheit auf 5 Jahre gekoren werden. Akti¬ ves und passives Wahlrecht sind ge- I bunden an die Vollendung des ! 25. Jahres. Die Wahlberechtigung I ruht für alle, die sich bei der ! Fahne befinden. Die Abgeordneten i erhalten (seit 1906) Tagegelder; sie sind i für ihre Abstimmungen und die Reden, die sie in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete halten, nicht ver¬ antwortlich. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von 199 Mitgliedern nötig. — Der Reichstag hat über Regierungsvor¬ lagen zu beraten — vor allem unter¬ liegt der Staatshaushalt seiner Ge¬ nehmigung — und darf Gesetze vor¬ schlagen und Bittschriften entgegen¬ nehmen. 2. Die beiden Haus er des Landtags. a. Das Herrenhaus besteht aus den großjährigen Prinzen des Königlichen Hauses, soweit sie vom König besonders berufen sind, aus Vertretern des hohen Adels, des Großgrundbesitzes, der großen Städte und der Universitäten und aus solchen, die vom König aus besonderem Vertrauen zu Mit¬ gliedern ernannt sind. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die An¬ wesenheit von 60 Mitgliedern nötig. Es hat das Recht a) den jährlichen Haushaltsplan in der Gestalt, wie er aus den Beratungen des Hauses der Ab¬ geordneten hervorgegangen ist, anzunehmen oder abzulehnen, ß) über ©teuern) mitzuberatenu. Y) über Gesetze / zu beschließen. b. Das Haus der Abgeordne¬ ten besteht aus 443 Mitglie¬ dern, die mittelbar (durch Wahl¬ männer, die wieder aus Urwahlen hervorgehen) und öffentlich nach dem Dreiklassensystem auf 5 Jahre gewählt sind. Das aktive Wahl¬ recht ist an die Vollendung des 24., das passive an die des 30. Jahres gebunden. Die Wahlberechtigung ruht für alle, die sich bei der Fahne befinden. Die Abgeordneten er¬ halten Tagegelder. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die An¬ wesenheit von 222 Mitgliedern nötig. Das Haus hat das Recht a) den jährlichen Haushaltsplan zu beraten und — die Ge¬ nehmigung des Herrenhauses und des Königs vorausgesetzt — zu gestalten, ß) über Steuern! mit zu beraten u. 7) über Gesetze ) zu beschließen, a u. b. Niemand kann Mitglied bei¬ der Häuser des Landtags sein.