— 9 — II. Reichsgesetzgebung. Artikel 2. Innerhalb des Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Anmerkung. Die Rechtsgelehrten sagen kurz: „Reichsrecht bricht Landrecht." Artikel 3. Für ganz Deutschland besieht ein gemeinsames Jndigenat id- H. Heimats- oder Bürgerrecht, Zugehörigkeilsverhältnis) mit der Wirkling, daß der Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Inländer zu behandeln ist. ^ Anmerkung. Es kann also z. B. ein preußischer Untertan nach wachsen übersiedeln und sich dort wie der geborene Sachse einen festen Wohnsitz wählen, fein Gewerbe betreiben, Grundstücke erwerben und öffentliche Ämter bekleiden. __ Entsprechend wird auch ein Sachse, Hesse ober Mecklenburger in Prenßen wie jeder Einheimische zu allen büraer- licheu Rechten zugelassen. Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch aus den Schutz des Reichs. Anmerkung. Im Auslande gilt also kein Unterschied zwischen einem Pmißeu, Bayern, Hamburger, sie werden-vielmehr rechtlich alle gleichmäßig als deutsche Reichsangehörige behandelt. Zur Vertretung des beutscheu Kaisers unb Reiches im Anslanbe bienen zweierlei Ein¬ richtungen : 1) Tie Gesandtschaften, welche besonbers bie politischen Be¬ ziehungen zn bett auswärtigen Regierungen vermitteln. Die leitenden Beamten sind betn Range nach Botschafter, Gesanbte unb Minister- resibenten. Kaiserlich beutsche Botschafter befinben sich in Wien, Petersburg, Koustautiuopel, Rom, Lonbou, Paris ttub Madrid' 2) Die Konsulate, welche besonbers Handel, Schifffahrt unb Verkehr att außerbeutfchen Hanbelsplätzen zu vertreten haben. Die leitenben Beamten sinb betn Range nach Generalkonsuln, Konsuln unb Vize¬ konsuln . _ Deutsche Konsulate giebt es z. B. in Sybney, Yokohama, Valparaiso, Zanzibar, Stockholm unb sehr zahlreichen anberen Stäbten. Beibe Einrichtungen stehen unter bent auswärtigen Amt zn Berlin unb btese ^Behörbe wieber unter bent Reichskanzler. Vgl. unten S. 12 unb S. 16. Entsprechenb haben auch bie auswärtigen Mächte ihre Gesanbten uub Konsuln im bentschen Reich. Artikel 4. Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: