gerechtigkeit Einzelner oder ganzer Gemeinden die rechtzeitige Bestellung der Felder und die Vermehrung des Ackerbodens aufhielt; wenn die lästige Kontrolle zur Erntezeit (wegen Fest¬ setzung des Dezems an die Kirche) die Arbeit verzögerte und das reife Getreide ungünstiger Witterung aussetzte; wenn die Berechtigten fernerhin darauf angewiesen waren, erzwun¬ gene und darum minderwertige Fronarbeiten zu fordern und Zwangsgesinde zu beschäftigen; wenn endlich der Grundherr sein Erbrecht (Besthaupt) bei dem Todesfall eines Bauern geltend machte, wo infolge des Abganges des Familien¬ hauptes schon sowieso Not genug bei den Hinterbliebenen herrschte. Die Regierung besaß aber nicht nur den Willen, eine Änderung herbeizuführen, sondern auch die Kraft dazu. Schon vor 1800 hatte sie die Kreis- und Amtshauptleute aufgefordert, dahin zu wirken, daß durch gütliche Vereinbarung die Hut- und Triftgerechtigkeit soviel als möglich aufgehoben werde, und die Justizbeamten und Gerichtsverwalter waren ange¬ wiesen worden, Vorschläge über Befreiung von Diensten und Reallasten einzureichen. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts kam diese Angelegenheit bei der Regierung wiederholt Zur Beratung. 1824 ließ König Friedrich August I. erklären, daß bei Aufhebung von Fron- und Dienstverhältnissen zwischen Gutsherren und Untertanen das Interesse des Königs als obersten Lehnsherrn nicht berücksichtigt und das Widerspruchs¬ recht entfernter Interessenten (der Mitbelehnten) beschränkt werde, wofür der Landtag dem Fürsten dankte. Im selben Jahre beantragte die Ritterschaft die Aufstellung bestimmter Grundsätze bei freiwilliger Ablösung bäuerlicher Dienste und Fronen. Daraufhin ernannte der König eine Kommission, die mit der Bearbeitung eines Gesetzes über Gemeinheits¬ teilungen und Ablösungen beauftragt wurde, wobei auch die besonderen Verhältnisse der Oberlausitz Berücksichtigung fin¬ den sollten. Das Ergebnis dieser Arbeiten wurde dem Ge¬ heimen Rate vorgelegt, der auf Veranlassung des Geheimen Referendars Schaarschmidt auch die Errichtung einer Ab- 54