110 Von der Verfassung des Königreichs Sachsen. §• 49. Jedem, der sich durch einen Akt der Staatsverwaltung in seinen Rechten verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offen. ß. 51. Niemand darf ohne gesetzlichen Grund verfolgt, verhaftet oder bestraft und über vierundzwanzig Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden. §. 52. Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Recht ber Abolition, sowie ber Verwandlung, Minderung oder des Erlasses der Strafe, kann aber zuerkannte Strafe nicht schärfen. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen. §. 56. Nur den im Königreiche aufgenommenen oder künftig, mittelst besonderen Gesetzes, aufzunehmenden christlichen Konfessionen steht die freie Religionsübung zu. Es dürfen weder neue Klöster errichtet, uoch Jesuiten oder irgend ein andrer geistlicher Orden jemals im Lande aufgenommen werden. §. 57. Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (ins circa sacra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben nach den diesfallfigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es sind daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Konfessionen der Oberaufsicht des Ministeriums des Kultus untergeordnet. Von den Standen. I. Organisation der Ständeversammlung. §. 61. Für das ganze Königreich Sachsen besteht eine allgemeine, in zwei Kammern abgeteilte Standeverfammlnng. Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landtagsversasfung in der Oberlausitz und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden, vorbehaltlich der in Rücksicht beider nötig werdenden Modifikationen, noch ferner fortbestehen. §. 62. Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen einander gleich. Zeit und Ort der Sitzungen beider sind jederzeit dieselben. §. 63. Zu der ersten Kammer gehören folgende Mitglieder: 1. die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses; 2. das Hochftist Meißen, durch einen Depntirten seines Mittels; 3. der Besitzer der Herrschaft Wildenfels; 4. die Besitzer der fünf Schönburgischen Receßherrschasten, Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein, durch einen ihres Mittels; 5. ein Abgeordneter der Universität Leipzig, welcher von selbiger aus dem Mittel ihrer ordentlichen Professoren gewählt wird; 6. der Besitzer der Standesherrfchaft Königsbrück; 7. der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf;