.> -I. - r.. - >. .. .. . t , /if t-’ •'V- \ 'V >t •>' ft*. ' t V i . r -rl J , /2 / - c-S Wi ' ; kl zw, , >!■ 1. Gregors VII. Angriff. a) Das Jnvestiturverbot auf der Zastenfqnode von *075. Nach Arnulfs Mailänder Chronik? Der Papst bestreitet auf einer zu Rom gehaltenen Synode dem König öffentlich, fortan bei der Vergebung der Bistümer irgendein Recht zu ha¬ ben, und schließt alle Laienpersonen von den Investituren der Kirchen (d. H. von der Besetzung kirchliche^ Stellen) aus? /(b) Schreiben Gregors VII. an Heinrich IV. 8. vez.^075? Gregor, Bischof, Knecht der Knechte (Bottes, dem König Heinrich Gruß und apostolischen Segen, doch nur, wenn er dem apostolischen Stuhle, wie es sich für einen christlichen König ziemt, gehorcht. 3n der Betrachtung und sorglichen Erwägung, welchem strengen Richter Wir einst über die Verwaltung des Uns durch den seligen Kpostel- fürften Petrus anvertrauten Hmtes Rechenschaft geben sollen, haben wir Dir nur mit Bedenken den apostolischen Gruß erteilt; Lenn es heißt, daß Du Personen, die durch Urteil des apostolischen Stuhles und Synodalbe¬ schluß exkommuniziert sind, wissentlich Deinen Umgang gewährst, töenn dies wahr ist, so siehst Du selbst ein, daß Du weder des göttlichen noch des apostolischen Segens Gunst empfangen kannst, wenn Du nicht zuvor die Ex¬ kommunizierten von Dir scheidest und zur Buße treibst und wegen Deiner Übertretung durch gebührende Büßung und Genugtuung sosfpruch und Ver¬ zeihung erlangst. Daher raten wir Deiner Excellenz: wenn Du Dich hierin schuldig fühlst, mit schnellem Bekenntnis zur Befragung irgendeines from¬ men Bischofs zu kommen. Der mag Dich mit Unserer (Erlaubnis, indem er 1 Arnulfi Gesta archiepiscoporum Mediolanensium, Monumenta Ger- maniae historica ($olio) Scriptores VIII 27. Dgl. C. Ttlirbt, (Quellen zur (beschichte des.Papsttums, 2. stuft. Nr. 19F. ' Das damals nicht publizierte Dekret wird ähnlichen Wortlaut gehabt haben wie das vom 19. Nov. 1078 (Mirbt 196, Iaffe II 332): . . Da wir vernommen haben, daß die Besetzung kirchlicher Stellen den Satzungen der hei¬ ligen Väter zuwider an vielen (Orten von Laienpersonen vorgenommen werden und daß daraus sehr viele Störungen in der Kirche entstehen, unter denen die christliche Religion schwer zu leiden hat, so entscheiden wir, daß kein Kleriker die Investitur in ein Bistum, eine stbtei oder eine Kirche von der Hand eines Kaisers oöer Königs oöer irgendwelcher Laienperson männlichen oder weiblichen Geschlechtes annehmen soll. Wenn er sich Öessen unterfangen hat, so soll er er¬ fahren, öaß jene Investitur nach apostolischer (Entscheidung ungültig ist unö daß er bis zu geziemender Rechtfertigung der Exkommunikation unterliegt." 3 Iaffe, Bibliotheca rerum germanicarum II 218f. ; r-/* : -yw A/,«. . . - , 4