— 158 — gewisse Gerechtsame an die gemeinsame Oberleitung abtreten. Der „Kontinentalkongreß" war in dieser Zeit die höchste Behörde, er hob Truppen aus, rüstete sie aus, sandte sie gegen den Feind und unter¬ hielt die diplomatischen Beziehungen zum Auslande und nahm Bundes¬ schulden aus. Aber es kam auch schon während des Krieges zn gefähr¬ lichen Parteistreitigkeiten und Zerwürfnissen unter den Staaten, von denen keiner zugunsten des allgemeinen Staatswohles auf gewisse Hoheitsrechte verzichten wollte. Nach dem Frieden ward diese staat¬ liche Zerfahrenheit immer größer, ja es drohte ein blutiger Bürger¬ krieg. Da sahen endlich alle ein, daß man eine allgemeine Bundes¬ verfassung brauchte. Sie ward 1787 beraten und dann von allen Staaten anerkannt. Ein Präsident wird von gewählten Wahlmännern auf vier Jahre erkoren und übt wie ein Fürst die vollziehende Gewalt aus, ist höchster Befehlshaber der Armee und ernennt die wichtigeren Bnndesbeamten. Ein Vizepräsident vertritt ihn. Die gesetzgebende Gewalt liegt in den Händen des „Kongresses". Er besteht aus dem Senat und dem Repräsentantenhause. Der Senat entspricht unserm Bundesrate, er besteht aus auf 6 Jahre erwählten Senatoren oder Vertretern der Bundesstaaten, von denen jeder zwei entsendet. Den Vorsitz führt der Vizepräsident. Zugleich ist der Senat der oberste Anklagehof für Staats¬ beamte. ^Das Repräsentantenhaus entspricht unserm Reichstage und zählt 386 Mitglieder, die auf je zwei Jahre gewählt werden. Jeder Bundesstaat hat seine eigene Verfassung; sie ähnelt aber der Unionsverfassung. Der oberste Vertreter jedes Einzelstaates heißt Gnvernör. Die Bundesregierung hat die Gewalt über Krieg uud Frieden, hat das Recht, den inneren und äußeren Handel zu regeln und besitzt die Münzhoheit. Der Kongreß setzte Stenern, Gebühren, Auflagen und Verbrauchsabgaben fest, bezahlte Buudesschulden und sorgte für den gemeinen Schutz und die allgemeine Wohlfahrt der Union. Zum Sitz der Bundesregierung erkor man Washington (Weißes Haus). Zum ersten Präsidenten wählte man Georg Washington, der auch 1793 die Wahl wieder annahm. Dreizehn Urstaaten zählte die Union bei ihrer Entstehung: Massa¬ chusetts, Nenhampshire, Rhode Island, Konnektikut, Nenyork, Penn¬ sylvania, Neujersey, Deleware, Maryland, Virginien, Nordkarolina, Südkarolina und Georgien. Aber die Union bekam auch das weite Gebiet zwischen Mississippi und den Alleghanys. Dies Land erschloß sie der Besiedlung, betrach¬ tete es aber nicht als Kolonie, sondern bestimmte, daß die einzelnen Gebiete allmählich bei wachsender Volkszahl selbständige Staaten werden sollten. So war schon damit die Grundlage zu weiterer Ausdehnung gegeben.