— 13 — 9. Ordnung der Senftenträger. 1703. Nachdem E. E. Hochw. Rath der Stadt Leipzig dem überflüßigen und öffters" sonderlich zu Meß-Zeiteu / beschwerlichen und hinderlichen Brauche der Carreten einiger massen zu steuren / zugleich aber auch denen Einwohnern und Frembden I bevorab des Winters / oder bey unfreundlichen Wetter und andern bedürffenden Fällen / zum Nutz und Beqvemligkeit / nicht aber zur Hoffart und Üppigkeit / nach dem Exempel vieler Handels- und anderer vornehmen Städte gewisse öffentliche Senfftenträger / welche einen ieden / der es begehret / um leid¬ lichen Lohn in der Stadt und Vorstädten von einem Ort zum andern in Trag- Sesseln oder Senfften tragen können / anzustellen dienfam erachtet / ihnen gewiffe Ordnung vorgeschrieben und sie darauff vereydet, Als hat derselbe zu männigliches Nachricht solches hiermit öffentlich kund machen wollen / nemlich: 1 Es sollen diese Träger mit ihren Senfften täglich innerhalb denen Schrancken vor der Börse von früh Morgens 6. Uhr an / biß Abends 8. Uhr auffwarten und einen iedweden Einheimischen und Fremden anff Erfordern mit der Senffte gegen billige Zahlung bedienen / iedoch befcheidentlich / und also / daß ste _ weiter nicht als in der Stadt und denen Vorstädten / keines Weges aber ausser dieselben zu gehen verbunden seyn; ingleichen des Sonn- und Festtages Vormittags von 8. Uhr biß nach geendigten Gottesdienste / und des Nachmittags von 2. biß 3. Uhr niemand tragen / sondern dem Gottesdienste beywohnen. Würde sie auch iemand früher oder später bestellen / oder sie wollen selbst zur Meß-Zeit oder sonsten länger auffwarten / solchen Falls sind sie an obbeniemte Zeit nicht gebunden / sondern dieselbe soll ihnen nur darzu vorgeschrieben seyn / daß sie sich mit dem ordentlichen an- und abtreten darnach zu achten haben. 2. Die Senfften sollen sie wohl und reinlich halten / im tragen einen gleichen / hurtigen und steten Schritt / ohne Schüttern und Anstoffen / wie auch ohne stille-stehen und schwatzen / fortgehen / so wol unter sich richtige Abwechselung dergestalt beobachten / daß sie des Morgens die Senfften in Ordnung stellen / bey vorfallender Arbeit die voranstehende zuerst gehe / dieselbe hernach im Wieder¬ kommen zuletzt trete und alfo stets abgewechselt / auch des folgenden Morgens von dem / an welchem es Abends vorhero anffgehöret / wieder angefangen werden. 3. Um das Trage-Lohn haben sie sich mit dem / so getragen seyn will / zu vergleichen / damit aber dißfalls niemand übersetzet werde / als soll vor einen Gang von einem Orte zum andern binnen der Ringmauer nicht über zween Groschen / und in die Vorstädte nicht über vier Groschen auch von dem Heimtragen so viel als vor das Austragen gegeben werden. Da aber iemand eine / zwo oder mehr Stunden sich der Senffte gebrauchen wolle / soll vor die erste Stunde sechs Groschen / vor iegliche derer folgenden vier Groschen / und vor einen gantzen Tag ein Thaler gezahlet werden / würde sie einer zum Tragen an einen Ort fordern lassen / und sie müften auf ihn warten / so ist vor eine Viertel-Stunde Wartens Ein Groschen / vor eine halbe Stunde zwey Groschen / und vor eine gantze Stunde vier Groschen zu entrichten. 4. Und weil sich offtmals begeben kan / daß iemand bey Nacht / wegen Patienten und andern Bedürfnisses dergleichen Beqvemligkeit benöthiget wäre / so sollen alle Nacht zwey paar Senfften-Träger mit ihren Senfften an dem vor die Laternen-Wärter bestimmten Orte sich finden und antreffen lassen / denen so ihrer begehren / unweigerlich zur Hand zu gehen / darbet) denn diese Ordnung zu halten / daß sie nach der Tafel / welche mit ihrer aller Namen in besagter Stube aus» gehenget wird / solche Nacht-Wache verrichten / und soll daran alle Morgen das Pflöcklein von denen / so die Nacht über allda die Wache gehabt an den nach-