8 Erster Zeitraum. — § 2. Rom wird Freistaat. I. Rom als fmftaat. Von 510—30 v. Chr. Erster Zeitraum. Gründung eines römtscb-ttaltscben Reiches. 510—264. Ton der Gründung des freistaates bis zur Beendigung des I. Verfassungsänderung. Die Steigerung königlicher Machtsülle forderte deren Einschränkung. Um das Jahr 500 v. Chr. (510) sand eine ähnliche Umwandelung der Verfassung statt, wie sie zu Athen in den Zeiten nach Kodrns eingetreten war. Die priesterlichen Befugnisse wurden von der königlichen Würde ab¬ getrennt und einem eigenen Opferkönig (rex sacrificulus) übertragen (vgl- den Archon Basilens zu Athen), die königliche Gewalt aber wurde auf 2 für die Zeit eines Jahres zu wählende Beamte ver¬ teilt. Es sind dies die 2 praetores (Richter), später (nach dem Decemvirat) consules genannt. Diese Umwandelung scheint nicht ohne Stürme sich vollzogen zu haben, wie es die sageuhafte Überlieferung aus dieser Zeit er¬ kennen läßt (Übergriffe der Tarqninier, deren Vertreibung durch Brutus und Targninius Collatinus, den Gemahl der keuschen, sich selbst opfernden Lukretia). II. Gepräge der neuen Verfassung. Adelsherrschaft der alten (patrizischen) Hausvätergemeinde. Diese Herrschaft ge¬ sichert durch: 1. die adlige Gemeindeversammlung — die comitia curiata. Diese Hatte die Machtbefugnis (das imperium) den Beamten zu verleihen (lex curiata de imperio) und die Auspizien, die erste Handlung jedes neuen Beamten, für sie zu veranstalten. Sie behielt sich das Recht vor, Beschlüsse des Senates und des Volkes zu bestätigen oder zu verwerfen (patres auctores fiunt). Vgl. den Areopag zu Athen und das moderne Oberhaus. Obwohl die Bedeutung dieser Versammlung nach und nach schwand, blieb das Bestätigungsrecht doch rechtlich in Geltung bis Erster Abschnitt. Ständekampfes. 510—366. 2. Rom wtrd fretstaat.