— 359 — 157 c. (1572. Aus derselben Landes-Ordnung:) Als auch Anser Landschafft bey uns nnderlhenige erinnerung gethan, das wir in unser Cantzley Ordnung der Tax wollen gnediglich auff- richten . . Ebenda, Tit. VIII. 158a. (1524. Reichsabschied zu Nürnberg. Einleitung:) Nach¬ dem auf Unserm nechsten zu Nürnberg gehaltenen Reichs-Tag, durch . . Unsern . . Bruder .. . auch Churfürsten, Fürsten . . und Ständen ... von etlichen wichtigen deß Heil. Rom. Reichs obliegenden Sachen gehandelt und gerathschlagt, und sich eines Theils derselben .. fürgenommenen und gehandelten Puncten ... biß aus Unser Bewilligung beschlossen, eines Theils derselbigen, als die Execution im Heil. Reich aufszurichten. Item: Eines An¬ schlags zu einer beständigen beharrlichen Hülsf gegen den Feind des Christlichen Namens, dem Türcken zu ereignen, in weiter Bedacht, und hinder sich an ihr Landschafft und Unter¬ thanen zu bringen, Zeit genommen, deßhalben sie sich dann eines andern Tags . . . verglichen ... — Neue Sammlung d. Reichsabsch. II. Teil, S. 253. 158b. (1550. 14. Okt. Privileg für die Oberstände in Brandenburg. Vgl. Sz. 155 a). Wir Joachim . . marggraf zu Brandenburg!, . . thun kund . ., als wir . . unsern . . lieben gelrewen preinten grafen Hern geistlichen und denen von der ritterschaft und steten unsers chursürstenthumbs der mark zu Brandenburg! auf gemeinen landtagen . . unser höchstes obligen bedrengnus und beschwerung unserer schulde halben . . fürtragen lassen . . ., und dann . . berürte unser . . landstende . . (tätliche stewren zur bezalung . . unser schülde aus gutherziger trewer wol- meinnng uns, auch landen und lenthen zu tröst, bewilligt und sich unserer landstende und prelaten grafen Hern geistlich vom abcl über ihre habende Privilegien und stattliche revers, darüber sie es zu thund nicht schuldig gewesen, aus lauter trete gutwilligkeit . . in solche bewilligunge so weit eingelassen, daß sie ihres theils zu bezalung unserer schülde von iedem Pferde, so stragk und viele sie uns ein ieber theil aus inen zu dienen schuldig, auf fünf jar lang jerlich 20 gülden und dann ein gibelgelt, von einem ieden huefner einen gülden und einen cossaten ein halb gülden, auf 14 jhar lang jerlich auszubringen und darüber das biergelt noch auf sechs jahr und auch also 14 jhar lang bewilligt, feind wir