Georr-' ' rt 'nstitut Schul; ' orschu g SchulbutiibiuiiothSk Mb Hin I. Die neuorganisierle preuhische Brmee nach 1806. A. Zrie-nch Wilhelm III. a) Die Seit bis zu den Befreiungskriegen. Schon im Jahre 1807 boten die Reste der Hrmee ein wesentlich verän¬ dertes Kussehen dar (1). 3m 3ahre 1808 nahm der König mehrere Gesetze an, die ihm die unter Scharnhorsts Vorsitz tagende Reorganisationskommission vorgelegt Hatte. HeueKriegsartüel besserten die Behandlung des Soldaten (2); der Zutritt zur Gffizierslaufbahn wurde weiteren Kreisen der Bevölkerung geöffnet (3). wesentliche Vorbedingungen für die (Einführung der allge¬ meinen Wehrpflicht waren damit geschaffen. b) Die Befreiungskriege und die allgemeine Wehrpflicht. Nach der Vernichtung der großen Armee Napoleons in Rußland und nach I)or<fs bahnbrechendem Schritt in Tauroggen wurde zuerst von den ostpreußischen Ständen eine Volksbewaffnung ins Leben gerufen (4). Nach dem Hufruf des Königs zur Bildung freiwilliger Iägerdetachements (3. Fe¬ bruar 1813) folgte am 7. Februar das Edikt über die Aufhebung der bis¬ herigen Exemtionen von der Kantonpflichtigkeit für die Dauer des Krieges (5). Hm 17. März, an dem Tage des Hufrufes „Hn mein Volk", erschien die Verordnung über die (Organisation der Landwehr (6), der sich am 21. Hpril die Königliche Verordnung über den Landsturm anschloß (7). Hm 3. Sep¬ tember 1814 wurden die Reformen durch das Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst gekrönt (8). c) Die Entwickelung des Heeres nach den Befreiungskriegen. Erst allmählich verstummte der widerstand gegen die allgemeine Wehr¬ pflicht. ITTanche Stimmen hatten unter Verweisung auf die (Erfolge der Land¬ wehr ein Milizheer gefordert; aber bald zeigten sich in der Organisation der Landwehr nicht unerhebliche Mängel. Die Schlagfertigfeit des Heeres litt darunter; deshalb drang Friedrich Wilhelm III. gegen v. Borjens Hn« ficht auf Reformen und setzte sie durch (9). v. Borjen nahm seinen Hbschied als Kriegsminister. Durch Rücksichtnahme auf die Finanzlage des Staates wurde der Friedensstand des Heeres weit unter den von 1806 gesetzt (f. S. 38). 3nfolgedessen konnten viele Gestellungspflichtige nicht eingestellt wer¬ den; sie erhielten eine notdürftige Husbildung als Landwehrrekruten. 1837 wurde deshalb die 2jährige Dienstpflicht eingeführt; aber der Friedensstand blieb niedrig (f. S. 38). Das innere feste Gefüge der Truppen ließ nach; QueUenfammlung 11,89: (Eoers, Das preußische u. deutsche Heer. II ' 1