Und haben mit wohlbedachtem Mute, gutem Rate unserer und des Reiches Fürsten, geistlichen und weltlichen, Grafen, Herren, Edeln und Getreuen, den Markgrafen Friedrich zu dem vorgenannten Kurfürstentum gewürdigt und mit Fahnen, Panieren und Schild eingewiesen und ihm also im Namen der heiligen Dreifaltigkeit das Kurfürsten- und Herzogtum Sachsen mit samt der Kur und dem dazu gehörenden Erzmarschallamte und mit allen seinen Herrlichkeiten, Würden, Ehren, Rechten, Mannen, Sehen, Eigen und Pfänden, die zu demHerzogtume zu Sachsen von alters gehören, mit Straßen, Grenzen, Gebieten, Gerichten, Wildbahnen, Zöllen, Geleiten, Städten, Märkten, Schlössern, Dörfern, Äckern, Wiesen, Hölzern, Wassern, Weihern, Weiden, Landen, Leuten, Zinsen, Einkünften, Renten, Nutzen, Gütern, Würdigkeiten und Zugehörigen, wie man die mit besonderen Namen benennen mag, wo und an welchen Enden die belegen sind, die von alters dazugehört haben und von uns und von dem Reiche zu Lehen rühren, gnädiglich am heutigen Tage verliehen, die fürbaß ihm und seinen Erben Namensgeschlechts von uns und dem Reiche zu Lehen zu haben, zu halten und zu genießen, wie des Kurfürstentums und Herzogtums Lachsen Lehnrecht und Herkommen ist, und weisen, setzen und führenden obgenannten Fried¬ rich , seine Erben und Erbeserben in das vorgenannte Herzogtum und Kurfürsten¬ tum und in aller und jeder obenberührter Freiheit und Gerechtigkeit geruhige Gewähr und Besitzung in Kraft dieses Briefes, von allermänniglich ungehindert. Uns hat auch der vorgenannte Friedrich die gewöhnlichen Gelübde und Eide darauf gethan, uns und dem Reiche getreu, gehorsam und gewärtig zu sein, zu thun und zu dienen, als denn des Reiches ein getreuer Kurfürst feinem rechten Herrn, dem Römischen König, pflichtig zu thun ohne alle Gefährde." 65. Der sächsische Prinzenraub. 1455. Die erste gleichzeitige und die zuverlässigste Quelle für die Geschichte des sächsischen Prinzenraubes, die später durch zahlreiche sagenhafte Züge ausgeschmückt worden ist, bietet ein vom Kurfürsten Friedrich dem Sanftmütigen alsbald nach Kunzens Hin¬ richtung erlassenes „Ausschreiben oder Manifest an unterschiedene Kur- und Fürsten des Reichs, Kunz von Kansungens böse Handlungen betreffend." Das Ausschreiben lautet (mit einigen Kürzungen): „Unsern freundlichen Dienst zuvor und was wir Liebes und Gutes vermögen. Hochgeborener Fürst rc. Uns ist fürgebracht worden, wie durch eure Lande erschollen sei, wir sollten Kunz von Kausungen eine ziemliche Summe Geldes schuldig sein, er könne das aber von uns nicht erlangen und fei deshalb mit uns ins Recht ge¬ gangen, das Recht werde ihm aber vorenthalten und er müsse rechtlos bleiben. Damit nun Ew. Liebe erfahren möge, daß solche Rede nicht mit Wahrheit an euch gebracht sei, thun wir euch zu wissen, daß wir Kunzen um seines Dienstes willen etliches Geld schuldig waren, das wir aber, und noch etwas darüber, ihm bezahlt haben, wie ihr ans der beigeschlossenen Abschrift seiner uns übergebenen, besiegelten Quittung ersehen werdet. Ins Recht sind wir mit ihm gegangen nicht um Geld¬ schuld, sondern etlicher Dörfer wegen, in unserem Fürstentume Meißen gelegen, die