— 393 — §• 144. Schweden (seit 1815). Nachdem durch den Kieler Frieden (Jan. 1814) Nor¬ wegen von Dänemark an Schweden abgetreten worden, versammelten sich die Abgeordneten der Norweger zu einem Storthing (Reichs¬ tag) und erhoben, nachdem sie gegen die Abtretung ihres Landes an Schweden prolestirt und sich für unabhängig erklärt hatten, den dänischen Prinzen Christian Friedrich zum erblichen König von Norwegen. Als sich jedoch die europäischen Mächte gegen dieses Auftreten der Norweger erklärten und schwedische Truppen in Norwegen einrückten, um die Erfüllung des Kieler Friedens mit Waffengewalt durchzusetzen, legte der neugewählte König die Krone nieder. Auch die Norweger fügten sich in die Vereinigung mit Schweden, nachdem Karl XIII. ihnen die Beibehaltung ihrer eigenen Verfassung zugesichert hatte. Nach Karls XIII. Tode bestieg der Kronprinz Bernadotte als Karl XIV. Johann (von 1818 bis 1844) den schwedischen Thron und rechtfertigte das Vertrauen der Schweden durch seine ernste und umsichtige Sorge für das Wohl des Landes. In dem gleichen Geiste regierte sein Sohn Oscar I., nach dessen Ableben, im Jahr 1859, die schwedische Krone an seinen Sohn Karl XV. überging. Dieser brachte es dahin, daß die längst als nöthig erkannte Verfassungsreform, die bisher an der Un¬ einigkeit der vier Stände (Adel, Geistlichkeit, Bürger und Bauern) gescheitert war, ins Leben trat und der frühere Reichstag durch zwei Kammern ersetzt wurde. §. 145. Dänemark (seit 1815). Auf Friedrich VI., der nach dem Tode seines geistesschwachen Vaters im Jahre 1808 den dänischen Thron > bestiegen hatte, folgte im Jahre 1839 Christian VIII., der Sohn des Prinzen Fried¬ rich, Stiefbruders Christians VII. Dieser rief durch seine fort¬ gesetzten Versuche, die verfassungsmäßige Selbstständigkeit der Her¬ zogtümer Schleswig und Holstein umzustürzen, in diesen Ländern Unzufriedenheit und großen Widerstand hervor. Die Gährung wurde erhöht, als unmittelbar nach Christians VIII. Tode (20. Jan. 1848) sein Sohn unb Nachfolger, der kinderlose Friedrich VII., ohne Rücksicht auf die besonderen Rechte der