208 Kronprinz Friedrich in Küstrin. (fortgesetzt) und solche mit gebührender Andacht und Devotion (Demut) gehalten werden. Wenn dieses nun geschehen, soll der Kronprinz fleißig auf die Kriegs- und Domänenkammer gehen, und soll derselbe neben dem Präsidenten von Müuchow sitzen, doch so, daß Seiner Königlichen Majestät Platz dazwischen ledig bleibt, und der Kronprinz zur linken Seite sitzet. Es soll auch der k. von Münchow und der Kronprinz zugleich signieren und unterschreiben, unb soll dieser also nunmehro sessionem (Sitz) und votum (Stimme) haben unb allen Sachen seine Stimme mitgeben, jeboch bleibet es babei, baß bie Mehrzahl ber Stimmen gelte. Der Kronprinz soll auch bereisen bie Ämter Quartschen, Himmel- stäbt, Karzig, Mossin, Lebus, Gollow unb Wollup, weiter aber nicht. Es soll aber bei Seiner Königlichen Majestät jeberzeit um Erlaubnis angehalten unb geschrieben werben, wo ber Kronprinz hingehen will, unb soll von ber Kammer jeberzeit einer mit ihm gehen, ber ihm von ber Wirt¬ schaft bett nötigen Unterricht geben kann, unb ba er jetzo bie Theorie nur gelernt, so soll ber Kronprinz nunmehro sich be¬ mühen, bie Wirtschaft praktisch zu erlernen, zu betn Enbe thtn alles gesagt werben muß, wie bie Wirtschaft geführt wirb, wie gepflügt, gebüngt, gefäet unb ber Acker zubereitet unb bestellt werben muß, babei zugleich ber Unterschieb von ber guten unb schlechten Wirtschaft unb Bestellung gezeigt werben muß, unb daß er solches selbst kennen unb beurteilen lerne; wie ihm bettn auch von ber Viehzucht unb betn Brauwesen aller nötige Unter¬ richt zu geben unb zugleich zu zeigen, wie gemaischet, das Bier gestellt, gefaßt und überall dabei verfahren, auch das Malz zu¬ bereitet werden und beschaffen sein muß, wenn es gut ist. Es soll auch auf solche Weise bei Vereisung der Ämter fleißig mit ihm von allem gesprochen und ihm gezeigt werden, warum bieses ober jenes geschehen, auch ob es nicht könne anbers unb besser gemacht werben; wie bie Pachter es machen, baß sie können bie Pachtgelber bezahlen, wie sie alles können zu Gelbe machen, unb was sie für Verkehr babei machen müssen. Es soll ber rc. von Wölben insonderheit den Kronprinzen bahin anführen, baß er selbst nach allen Sachen fraget unb sich selbst von allem grünblich unterrichtet. Es soll aber stricte befohlen werden, daß keine Schmausereien bei solcher Gelegenheit aus den Ämtern vorgenommen werden, sondern es soll der Beamte für fünf Personen anrichten lassen und für jede Person acht Groschen mit Bier und allem bezahlt werden. Der Wein aber kann von Hause mitgenommen werden. Des Morgens soll der Kronprinz wöchentlich dreimal auf die Kriegs- und Domänenkammer gehen; der Nachmittag aber soll für ihn fein, zu reiten