304 Die von der Nationalversammlung festgesetzten Grundrechte. § 17. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selb¬ ständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Keine Religionsgesellschaft genietzt vor anderen Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche. Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. 8 18. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. § 19. Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe". § 20. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Zivil¬ aktes abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Zivilaktes stattfinden. Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehindernis. § 21. Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt. Art. 6. § 22. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. § 23. Das Unterrichts- und Erziehungswesen sieht unter Oberaufsicht des Staates und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben. § 24. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu erteilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er feine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung. § 25. Für die Bildung der deutschen Jugeud soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden. Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist. § 26. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an. § 27. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt. Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt werden. § 28. Es steht einem jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. Art. 7. § 29. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu ver¬ sammeln; einer besonderen Erlaubnis dazu bedarf es nicht. Volksversammlungen unter freiem Himmel tonnen bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden. § 30. Die Deutschen haben das Recht, Vereine j$u bilden. Dieses Recht soll durch feine vorbeugende Maßregel beschränkt werden. § 31. Die in den §§ 29 und 30 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insoweit die militärischen Disziplinarvorschriften nicht entgegenstehen. Art. 8. § 32. Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung sann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden.