62 sonders von Frauen und Mädchen, haben die junge Hilde, Gudrun, Brunhild. Durch die Erblichkeit der Lehen erfuhr das Lehnswesen eine große Umgestaltung, welche schließlich das ganze Feudalsystem ins Wanken brachte. Schon bald kam es vor, daß mehrere Fahnenlehen in einer Hand vereinigt wurden, Avodurch der Lehnsbesitz einiger Großen sich gewaltig vermehrte. Die Herzoge erstrebten von jeher diese Erblichkeit der Lehen. Der energische Otto I. hatte sie noch wie absetzbare Beamte betrachtet, doch schon gegen Ende der Zeit der Sachsenkaiser erachteten die Herzöge ihre Würde fast für erblich, besonders Heinrich II. mußte ihnen Zusagen machen. Konrad II. räumte den kleinen Lehnsleuten die Erblichkeit ein, unter Heinrich IV. und V. galt auch die Erblichkeit der großen Lehen für still¬ schweigend geduldet. Zur Tatsache wurde letztere unter den Hohenstaufen. Nachdem inzwischen die Selbständigkeit der Fürsten, ihre Landeshoheit, auch aus anderen Gründen (S. 41) gewachsen und erstarkt war, betrachteten sie sich zu¬ letzt als unbeschränkte Landesherren. Seitdem hatte das Lehnswesen seine frühere Bedeutung verloren. C. Das Gerichtswesen. 1. In der Urzeit wahrte die Sippe als Friedens¬ genossenschaft ihren Frieden selbst und rächte jeden Friedens¬ bruch durch die Blutrache oder durch die Forderung der Buße (Wergeid). Jedes Vergehen (vrevel) und Verbrechen (missetät) gegen die Sippe konnte bald durch Geld oder Vieh gebüßt werden. Die Buße wurde teils an den Verletzten teils an dessen Sippe, an die Markgenossenschaft und später auch an den König ge.- zahlt. Als die Verhältnisse größer wurden, als die rohe Aus¬ übung der Blutrache abkam und regelmäßig dafür Buße gezahlt wurde, entschied das Volk (die Hundertschaft, das Gaugericht) über alle Zwistigkeiten und Streitfälle, auch über die Verbrechen gegen die Ehre, das Eigentum und das Leben des einzelnen. Über Verbrechen gegen den Stamm, wie Verrat, Übergang zum Feind, Feigheit, Ungehorsam, Flucht, urteilte die Völker- scliaftsversammlung (ding oder mal). Gericht und Heerbann bildeten die Hauptgegenstände dieser Versammlung, deren allgemeiner Verlauf schon oben geschildert ist. (S. 25). Ein altgermanisches Stammesgericht verlief etwa folgendermaßen: Die Gerichtsstätte liegt unter freiem