27. ol) Der Konsul. 59 berechtigte Beamte. Der Magistrat, welcher die Wahlkomitien leitet, darf selbst nicht gewählt werden. Erst wenn nach erfolgter Wahl die Verkündigung (rennutiatio) stattgefunden hatte, war die Wahl gültig und der Gewählte consul designatus. Der Wahltag wurde drei Nundinen vorher verkündet und ging einen bis drei Monate dem Amtsantritte voraus. Dieser war seit 154 v. Chr. dauernd auf den 1. Januar (dies ineundis magistratibus) fixiert, während er von 509—154 an verschiedenen Terminen vorkam. Der Rücktritt fand in feierlicher Weise am Ende des Jahres statt; der Konsul schwor in einer contio, die Gesetze befolgt zu haben. Seitdem die Kaiser, um möglichst vielen die Ehre des Konsulates zukommen zu lassen, angefangen hatten, unter dem Jahre con- sules svffecti zu ernennen, hiefsen die am 1. Januar ihr Amt an¬ tretenden Konsuln consules ordinarii. Nach diesen wurde auch das Jahr benannt. Name. Der älteste Name war praetor (praitor = qui praeit), Herzog, Feldherr; der spätere, seit 367 v. Chr., ist consul = qui rei publicae con- sulit. Man sprach und schrieb auch consol, cosol. Verschiedene andere Ab¬ leitungen: von Wurzel sol, sitzen (cf. solium, prae-sul, ex-sul, insula), also consul = Beisitzer oder Kollege; oder von sal-io, so dafs consul der Bei¬ springer, Mittänzer wäre, wie praesul der Vortänzer. Am richtigsten wohl von consulere (alicui rei); wTie ja Cicero pro Sext. 19 den Konsul „publici consilii dux“ nennt; griechisch: a-upaTTjyo; ut:«to;, gewöhnlich 6 ürato?, rj OTtotTEi«, Konsulat. Iudex war eine namentlich in latinischen Städten übliche Benennung, hergenommen von der richterlichen Thätigkeit des Konsuls. 2. Rang und' Insignien. Der Konsul ist der höchste ordent¬ liche Beamte, sein Titel amplissimus. Noch in der Kaiserzeit steht er ebenbürtig neben dem Kaiser. Die insignia consularia waren: zwölf Liktoren, das Abzeichen (einst der königlichen Macht und jetzt) des imperium consulare, sie gingen mit den fasces vor demjenigen Konsul her, der gerade die Geschäfte leitete (consul maior), während der andere Konsul einen Diener (accensus) vor sich und die Liktoren hinter sich hatte. Dazu kamen die sella curulis, die toga praetexta und im Felde das paludamentum. 3. Die Amtsgewalt ist in der Theorie der königlichen gleich. „Nam illud quidem ipsum quod in iure positum est habet consul, ut reliqui ei magistratus omnes pareant excepto tribuno.“ Cic. de legg. 3, 7; und ferner: regio imperio duo sunto iique consules appellantor, militiae summum ius habento, nemini parento, illis salus populi suprema lex esto.“ Ib. 3, 7. In diesen Worten liegt die ganze Macht über alle Beamten und alle öffentlichen Verhältnisse ausgesprochen. Sie umfafst: a) Das oberste Feldherrnamt — extra pomerium. Bis zum