— 146 — a. Waitz, I, 53—55: „Aus der Familie erwachsen Volk und Staat. Solange ein Stamm noch nicht zu festen Wohnsitzen und ständigen Lebens¬ verhältnissen gelangt ist, solange wird der natürliche Zu¬ sammenhang derer, die durch nähere oder entferntere Verwandtschaft ver¬ bunden sind, bestimmend und regelnd sein für alle Verhältnisse, die innerhalb der allgemeinen Verbindung, in der man steht, einer gemeinschaftlichen Ordnung bedürfen. Auch nicht gleich mit der festen Niederlassung verlieren die natürliche Gliederung nach Familien und die aus ihr beruhenden Verbindungen ihre Bedeutung. Für Verhältnisse des privaten Lebens und Rechtes dauert diese fort; auch der Staat kann die Familie nicht ganz absorbieren; hat er es manchmal versucht, so war es ein Überschreiten seines Bereichs. Und auch was derselbe mit Recht an sich zieht, verbleibt wohl anfangs teilweise der Familie; ihre Bande sind stärker, reichen weiter, als es später der Fall ist. Der Staat nimmt auch Rücksicht auf ihre Verbindungen, ordnet seine An¬ gelegenheiten nach denselben. Im Lauf der Zeit aber weichen sie mehr und mehr zurück; sie werden nicht bloß von dem Staat überwölbt, zu einer höheren Einheit verbunden, sie gehen auch in ihm auf, verlieren ihre poli¬ tische Bedeutung, andre Verhältnisse werden die entscheidenden, und nur für das Privatrecht behaupten jene ihre Bedeutung. (Vgl. Wilda, Strafrecht I., 122 ff.) Sowie ein Volk feste Sitze eingenommen, machen die Verhältnisse der Nachbarschaft, des Zufammenwohnens sich geltend. Die Niederlassung selbst freilich kann und wird in vielen Fällen nach Familien und Geschlechtern erfolgen, und eine Zeitlang leben diese gewissermaßen in den neuen Ordnungen fort. Doch nur eine Zeitlang. Der natürliche Zusammenhang löst sich, entspricht nicht mehr den räumlichen Ver¬ bänden, und diese erhalten in dem öffentlichen Leben das Übergewicht." Waitz, I, 93—94: „Der Familienzusammenhang war in alter Zeit stark und hatte nach verschiedenen Seiten hin Bedeutung, wie bei dem Schutz des Rechts, so auch bei der Gliederung des Volkes, bei der ersten Ansiedelung. Aber da diese erfolgt war, erhielten die räumlichen Verhältnisse das Übergewicht. Ein und das andre mochte sich von der alten Grundlage her erhalten; aber im ganzen machten sich die Beziehungen der Nachbarschaft, der Gemeinschaft am Lande geltend. So in den kleineren Verbänden, die auf Zusammenwohnen beruhen, so aber auch in den umfassenderen Vereinigungen derer, die zu gemein¬ schaftlichem staatlichen Leben verbunden waren, und in den Abteilungen, die wieder innerhalb derselben sich bildeten. Auch sie sind keine Familien und Geschlechter. Beide wohl aus diesen hervorgewachsen, aber vollständig aus¬ gebildet, zu etwas Neuern geworden und neue Verhältnisse erzeugend. Die Gemeinden haben auch nicht alle die Ausgaben übernommen, welche die Familien hatten. Nicht die größeren Abteilungen, die es gab, und ebensowenig die Dorfschasten oder Ortsgemeinden. Hier findet sich nichts von jenen Rechten und Pflichten zur Unterstützung vor Gericht, zu gegen¬ seitiger Haftung für das Wergeld, zur Rache und was weiter damit im Zusammenhang steht." Vgl. auch Lamp recht, I, 269/70. b. Einwirkung der Familie auf das Recht bei uns. 1. Bürgerliches Gesetzbuch, Buch IV: Familien recht, a. Ehe ... s. oben S. 113.