— 235 — schüft in drei Ordnungen. Die erste umfaßt die Ströme und Schiffahrtskanäle nebst Mündungs- und Nebenarmen, sie sind in einer Anlage zum Gesetz nachgewiesen und gesetzlich festgelegt. Heberjdie Wasserläufe zweiter Ordnung stellen die Oberpräsi¬ denten auf Grund eines besonderen Verfahrens ein Verzeichnis auf. Alle übrigen Wasserläufe gehören zur dritten Ordnung. — Das Eigentum an Wasserläufen umfaßt das Flu߬ bett und die fließende Welle. An Wasserläufen 1. Ordnung steht es dem Staate, an solchen 2. und 3. Ordnung anteilig den Anliegern bis zur Mittellinie des Wasserlaufes zu. Die Tätigkeit des Staates ist eine dreifache, nämlich: 1. Unterhaltung der Wasserläufe, d. i. die Erhaltung der Vorflut in dem bestehenden Zustande, namentlich bei Wasserstraßen erster Ord¬ nung die Erhaltung der Schiffbarkeit durch Beseitigung bestehender Schäden. Die Verhütung und Beseitigung von Anlandungen, Verstrauchungen und Anschwemmungen; 2. der Ausbau der natür¬ lichen Wasserstraßen, um ihre Schiffbarkeit zu erhöhen, und 3. der Bau neuer künstlicher Wasserstraßen. Soweit es sich um Wasser¬ straßen 1. Ordnung handelt, ist alle Tätigkeit nur Aufgabe des Staates, bei Wasserstraßen 2. und 3. Ordnung sorgen sogenannte Wassergenossenschaften. Handelt es sich nur um den Schutz der benachbarten Grundstücke gegen Ueberschwem- mungen durch künstliche Erdwälle — Deiche, so treten die Deich- verbände ein. Wassergenossenschaften und Deichverbände sind Vereinigungen der interessierten Privatpersonen, sie stehen unter der Aufsicht der Landräte und Regierungspräsidenten. Die Verwaltung der Wasserstraßen 1. Ordnung ist gegliedert nach Bau und Betrieb. Die Bauverwaltung gliedert sich von unten nach oben wie folgt: W a s s e r b a u ä m t e r für kleinere Bezirke, z. B. in Halle a.d. S. und Naumburg a. d. S., unterstellt dem Regierungs¬ präsidenten in Merseburg. Die Strombauoerwaltungen, z. B. für die Elbe in Magdeburg, unterstellt dem Regierungspräsidenten. Die Wasserbauabteilung irrt Ministerium der öffentlichen Arbeiten; ferner besteht unter der gemeinschaftlichen Leitung des Ministers der öffentlichen Arbeiten und des Ministers der Landwirtschaft, Domänen und Forsten die Landes- anstalt für Gewässerkunde; ferner ist tätig unter der Leitung derselben Minister und noch des Finanzministers und des Ministers für Handel und Gewerbe der Gesamt- wasser st raßenbeirat und die örtlichen Wasserstraßen¬ beiräte. Ihm und ihnen gehören Vertreter aus dem