«inen Knecht. Als Knechte wurden da auch Söhne von Vor¬ nehmen weggeführt. Ammian. XXXI. 4, 11. 26°. Als es an Knechten und Hausrat gebrach, forderte Ler habsüchtige (röm.) Händler, unterstützt durch den Mangel an Lebensunterhalt, ihre (der Westgoten) Söhne. Die Eltern will¬ fahrten der Forderung, um ihre Kinder am Leben zu erhalten. Jord. XXVI. [Vgl In dem Gesetze, welches unsere Vorfahren und die berühmten Kaiser erlassen haben über diejenigen, welche durch Hungersnot oder sonst durch Mangel gezwungen, ihre Kinder verkaufen. ... C. 864. 498*) Ter Vater in Hungersnot darf den Sohn verkaufen und sonst nicht- die Mutter darf den Sohn nicht verkaufen, sie leide Hunger oder nicht. Geiler von Keisersperg, Wie ein Kauf¬ mann sein soll. Fol. 92b. Grimm R. A. S. 462.] 27. Die Frau wird zu Beginn des Ehebundes daran ge-Frau"^ Mahnt, sie komme als eine Genossin der Mühen und Ge¬ fahren, solle im Frieden wie im Kampfe Gleiches dulden, Gleiches wagen. Tac. G. XVIII. 28. Vor die Mütter und Frauen bringen sie die Wunden, mnd diese scheuen sich nicht, die Wunden zu zählen und genau zu untersuchen. Sie bringen den kämpfenden Männern Speise und ermunternden Zuspruch. — Es wird berichtet, daß schon weichende und wankende Schlachtreihen durch die Frauen wiederhergestellt feien, indem sie inständig flehten, die Brust zum Durchbohren darboten, auf die drohende Gefangenschaft hinwiesen, welche die Germanen mit Rücksicht auf ihre Frauen scheuen. ... Sie glauben sogar, daß den Frauen etwas Heiliges und Prophetisches inne¬ wohne, und sie verachten weder ihren Rat, noch übersehen sie ihre Aussprüche. Tac. G. VII. u. VIII. 29. (58 v. Chr. Die gefangenen Germanen aus Ariovists Heere sagten auf Cäsars Befragen:) Bei den Germanen sei es Sitte, daß die Hausfrauen durch Los und Weissagung er¬ klärten, ob es rötlich sei, eine Schlacht zu liefern. Caes B. G. I, 50. *) Die Abkürzung bedeutet Capitulare v. I. 864 in Pertz Monum. ILeges I S. 498.