Juftänöe unseres WoMes in der karolingischen Zeit- 1. KtacrlsLobsn. 1. KinLeiLung des SLcrcrtes. la. Zeugen sollen nur aus derjenigen Grafschaft heran¬ gezogen werden, in der die Besitzungen gelegen sind, um welche der Streit geführt wird. Denn es ist nicht glaublich, daß inbetreff des Standes oder des Eigentums eines Mannes der wahre Sach¬ verhalt besser durch die Aussage anderer als durch die der Nachbaren ermittelt werden könne. Findet aber der Rechtsstreit an der Grenze zweier Grafschaften statt, so soll den Streitenden unbenommen sein, Zeugen aus der nächsten Hundertschaft der angrenzenden Grafschaft aufzuführen. C. 817. 10. 212*). lb. Sind zur Untersuchung einer Rechtssache Zeugen heran¬ zuziehen und zu erwählen, so sollen von unserm Königsboten (Missus) und von dem Grafen, in dessen Dienstbezirke (Grasschast) über die Streitigkeit zu verhandeln ist, solche Männer ausgesucht werden, die als die besten in selbigem Gaue gelten. C. 812. 3. 174. 2a. (839 nahm Ludwig d. F. mit Hintansetzung Ludwigs d. D. eine Reichsteilung vor zwischen Lothar und Karl d. K. Zu dem einen Teile sollte gehören:). . . das Moselherzogtum, die Graf¬ schaft der Ardenner, . . . das Herzogtum der Ripuarier, das Wormsfeld, der Speyergau, das Herzogtum Elfaß, das Herzog¬ tum Alamannien, . . . das Herzogtum Thüringen samt den *) Das Citat bedeutet Capitulare v. I. 817 cap. 10 p. 212 in den Leges I. Der erste Band der Leges ist stets gemeint, wenn nicht ausdrücklich ein anderer Teil genannt wird.