— 347 — Gärtnern, zu Stellmachern und Meistern in allerlei Handwerken. ... (S. weiter Gesellsch. Leben Sz. 46.) Vit Gebehardi episc. Constant. lib. I, 19. SS. X p, 588. 2. (1182. In einer Bestätigungsurkunde erklärte und wieder¬ holte Friedrich I. ein Privilegium, welches Heinrich V. 1111 den Speyrern erteilt hatte.) § 6. Kein Amtmann (praefectus) oder Abgesandter irgend eines Herrn soll sich erdreisten, von den Brot¬ bäckern oder Fleischern oder sonst von irgend einer Art von Leuten in der Stadt Speyer wider deren Willen bewegliche Güter zum Dienste seines Herrn hinwegzunehmen. Gengler, Deutsche Stadtrechte, S. 451. 3. (12. Jahrh. Straßburger Stadtrecht:) § 44. Zum Amte des Burggrafen gehört es, die Meister aller Ämter (Zünfte) in der Stadt einzusetzen, nämlich die der Sattler, der Kürschner, Handschuh¬ macher, Schuster, Schmiede, Müller, derer, welche Weinfässer und Becher herstellen, der Schwertfeger, der Obsthändler und Weinzapfer (Schenkwirte). Auch hat er Gewalt, über sie zu richten, wenn sie in den Ämtern (Zünften) sich haben etwas zu schulden kommen lassen. — § 93. Jeder Bürger muß alljährlich fünfmal einen Tag für den Herrn (den Bischof) arbeiten. Hievon sind ausgenommen alle Münzer, die zum Gesinde der Kirche gehören, und 12 von den Kürschnern, alle Sattler, 4 von den Handschuhmachern, 4 von den Brotbäckern, 8 von den Schustern, alle Schmiede, alle Stellmacher (oder Zimmerleute), Fleischer und Küfer. — § 101. Wenn von den (zur Ackerarbeit bestimmten) Ochsen (des Bischofs) einer oder mehrere infolge des Alters oder sonst ... unbrauchbar werden, so müssen die Fleischer das Fleisch derselben verkaufen und den Erlös an den Schult¬ heiß abliefern: während dessen darf kein anderes Fleisch feilgehalten werden. — § 102. Unter den Kürschnern sind zwölf, welche auf Kosten des Bischofs so viele Pelze arbeiten müssen, wie dieser nötig hat. Den Stoff zu denselben soll der Meister der Kürschner unter Zuziehung derjenigen von jenen zwölf, die er nötig hat, in Mainz oder Köln für Geld des Bischofs kaufen. — § 105. Die Schmiede müssen alles anfertigen, was der Bischof in seiner Pfalz, an den Türen, an den Fenstern und an den Geräten braucht, und was aus Eisen gemacht wird. Man gibt ihnen das Eisen dazu und was sie während der Zeit an Lebensmitteln nötig Haben. — § 106. Wenn der Bischof eine Feste belagert, so geben sie ihm 300 Pfeile. Bedarf