26 Vom Bund zum Reich, 1815—1870. Tarife, Transit, Portoteilung und die Verhältnisse Zwischen den ein¬ zelnen Postverwaltungen . . . § 44. Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das Münzwesen. Es liegt ihr ob. für qam Deutschland dasselbe Münzsystem einzuführen. Sie hat das Recht. Reichsmunzen zu prägen. III. Abschnitt. Das Reichsoberhaupt. § 68. Die Würde des Reichsoberhauptes wird einem der regierenden deutschen Fürsten übertragen. § 69. Diese Würde ist erblich im Hause des Fürsten, dem sie übertragen worden. Sie vererbt im Mannesstamme nach dem Rechte der Erstgeburt. § 70. Das Reichsoberhaupt führt den Titel: Kaiser der Deutschen. § 73. Die Person des Kaisers ist unverletzlich. Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewalt durch verantwortliche, von ihm er¬ nannte Minister aus. 8 75. Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung des deutschen Reiches und der einzelnen deutschen Staaten aus. Er stellt die Reichsgesandten und die Konsuln an und führt den diplomatischen Verkehr. § 76. Der Kaiser erklärt Krieg und schließt Frieden. § 77. Der Kaiser beruft und schließt den Reichstag; er hat das Recht, das Volkshaus aufzulösen. § 80. Der Kaiser hat das Recht des Gesetzesvorschlages. Er übt die gesetzgebende Gewalt in Gemeinschaft mit dem Reichstage unter den verfassungsmäßigen Beschränkungen aus. Er verkündet die Reichsgesetze und erläßt die zur Vollziehung der¬ selben nötigen Verordnungen. § 83. Der Kaiser hat die Verfügung über die bewaffnete Macht. IV. Abschnitt. Der Reichstag. § 85. Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Staaten- haus und dem Volkshaus. § 86. Das Staatenhaus wird gebildet aus den Vertretern der deutschen Staaten. § 93. Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes. § 97. Das Recht des Gesetzesvvrschlages, der Beschwerde, der Adresse und der Erhebung von Tatsachen sowie der Anklage der Minister steht jedem Hause zu. § 100. Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Überein¬ stimmung beider Häuser gültig zustande kommen.