'"!• ~p*e <stadte gehören tote die einzelnen Gemeinden einem Kreise au unb sind dem Landrat unterstellt. Hat eine Stadt aber mindestens 40000 Etnwohner, so kann sie aus dem Kreise ausscheiden und für sich einen Stadtkreis bilden. Der Bürgermeister einer solchen Stadt untersteht nicht mehr einem Landrate, sondern der Bezirksreqieruna Er fuhrt auch oft den Titel Oberbürgermeister. 3u 129. Die katholische Kirche in der Rheinprovinz. Ungefähr drei Viertel der Gesamtbevölkerung des Rheinlands gehott zur katholischen Kirche und ztoar zu drei Bistümern am Süden der Provinz, etwa in den Regierungsbezirken Trier und Koblenz, dehnt sich das Bistum Trier aus. Die Mitte und der Norden der Provinz gehören der Erzdiöcese Köln an, sie umfaßt also bie bret übrigen Regierungsbezirke. Der Norbosten ber Proüitn gehört zum Bistum Münster. Dem Erzbischof von Köln sinb bie andern Bischöfe unterstellt. Die Bistümer ober Diöeesen sinb in verschiedene Dekanate ober Kreise geteilt, bie sich oft mit ber Kreis¬ einteilung ber Regierungsbezirke becken. An ber Spitze eines Deka¬ nates steht ber Dekan ober Dechant, ber von ben einzelnen Geist- liehen bes Dekanates gewählt wirb. Sie werben als Stabt- unb Lanbbechanten unterschieben. Die Dekane sinb „bas Auge bes Bischofs" • sie letten bas Kirchenwesen in ihren Kreisen. Sie versammeln bie Pfarrer zu Dekanatskonferenzen unb vermitteln bett Hauptverkehr zwischen der bischöflichen Behörde und den einzelnen Kirchengemeinden. Die Gehilfen der Pfarrer sind die Vikare uud Kapläne. Zur Aus¬ bildung von Priestern bestehen in jeder Diöcese besondere Anstalten, Konvtkte, Priesterseminare u. s. w. Die Erzdiöcese Köln z. B. hat vier Knabenkonvikte (Prüm, Neuß, Münstereifel, Rheinbach), ein erzbischöf- ltches Konvikt in Bonn und ein Priesterseminar in Köln. Zu 128. Evangelische Kirchenordnung der Rheinprovin;. 1. Jede evangelische Kirchengemeinde wird in ihren Gemeinde¬ angelegenheiten dnrch ein Presbyterium verwaltet. Es besteht aus dem Pfarrer, ans Ältesten, Kirchiitetftern und Diakonen. DieZahl der Mitglieder lichtet sich nach der Größe der Gemeinde, doch sollen deren wenigstens vier sein. Das Presbyterium versammelt sich in der Regel jeden Monat einmal und verhanbelt über bie kirchlichen Angelegenheiten ber Gemeinbe. 2. Mehrere Ortsgemeinben bilben zusammen eine Kreisge- meinbe, an beren Spitze ber Superiuteubent steht. Ihm zur Seite steht bas Kreispresbyterium, auch Kreissynobe genannt. Sie besteht aus bem ©nperintenbeitten, beit Pfarrern bes Kreises unb aus ebenso- vielen Presbytern, als Gemeinben zum Kreise gehören. Die Kreis¬ synobe versammelt sich in ber Regel jährlich einmal unb verhandelt über die kirchlichen Angelegenheiten, die den ganzen Kreis betreffen.