24 Wohnung, an eigenem Herde. Der Herr legt ihm, wie einem Lehnsmann, eine Abgabe an Getreide, Vieh oder Kleiderstoff auf: weiter geht die Untertänigkeit nicht1). Die Hausgeschäfte verrichten Frau und Kinder. Sklaven zu geißeln oder mit Fesseln und Zwangsarbeit zu be¬ strafen ist selten; häufiger bringt man sie um, nicht aus Zucht und Strenge, sondern aus Ungestüm und Jähzorn, gleich als Feinde, nur daf3 es ungestraft geschieht. Die Fr ei gelassenen sind nicht viel mehr als Sklaven, selten von einigem Einfluß im Hause, niemals im Staate, es sei denn bei den \ölkern, wo Könige herrschen; denn dort steigen sie wohl über die Freigeborenen, ja über die Edlen empor. Bei den übrigen ist gerade der Abstand der Freigelassenen (von ihnen) ein Beweis der Freiheit. 15. Ackerbau. 26. Zins 2) und Wucher sind unbekannt und darum besser verhütet, als durch Verbote. ]) Hier die frühesten Nachrichten von der Leibeigen¬ schaft. Die Germanen hatten keine Haussklaven, wie die Römer. Der folgende Satz bezieht sich auf die Familie des Herrn. 2) Zins (aus lat. census) ist zunächst eine allgemeine Be¬ zeichnung für Abgaben in Geld und Naturalien, dann aber speziell für Abgabe vom Genuß fremden Geldes. Schon in dem ersten und einzigen römischen Landrecht, dem Gesetz der 12 Tafeln, wurde ein Zinsmaximum von 10 Prozent fest¬ gestellt und der notorische Wucherer mit einer schwereren Strafe als der Dieb bedroht. Allmählich verschärfte man die Wuchergesetze, so daß das Zinsmaximum allmählich von 10 auf 5 Prozent per Jahr ermäßigt und endlich (412) das Zins¬ nehmen ganz verboten ward. Wenn auch dies letzte törichte Gesetz formell in Kraft blieb, so ward es doch natürlich nicht vollzogen, sondern es stellte sich allmählich der Zinsfuß von 12 Prozent für das Jahr — nach unseren heutigen Geld¬ verhältnissen etwa 5 oder 6 Prozent — fest und blieb auch später als der normale in Geltung. (Oberbreyer.)