232 „Von wegen des Wohlgebohrnen Grafen und Herrn, Herrn Adolf Grafen zn Holstein Schaumburg und Sternberg, Herrn zu Gehincn :c. Wird Bürgermeistern und Rath dieser I. Gn. Stadt Stadthagen auf- erleget, der Pest und gemeinen Wohlstands und Gesundheit halber zu beschaffen, daß mit Mehrerin Ernst, als bisher gespüret, die M i st- gruben an den Strassen dnrch die ganze Stadt, ohne alles Ansehen der Personen, zugedämpft und bepflastert und der Mist von den Gassen weggeschasset, auch ferner gnte Reinlichkeit für eines jeglichen Thür uud auf den Gafseu gehalten werden soll, das der Rath bey I, Gn. ernster Straf und llngnad ohn ferner Verzögerung und Entschuldigung soll zu Werck stellen, und daran seyn, daß es für und für also richtig gehalten und vollzogen werde. Auf daß aber niemand hinwieder Unwissenheit oder andere Ausrede müge gebrauchen, ist befohlen, dieses öffentlich Rath und Gemeinde von der Kanzel abzn- künden, wonach sie sich allerseits sollen haben zu richten (22. April 1598)." — „ Burgermeister nnd Rath dieser I. Gn. Stadt Stadthagen wird auferlegt, daß sie Feuers-Gesahr durch Gottes gnädige Hülse um so viel besser abzuweuden, keinem Bürger oder Einwohner hinfür sollen gestatten, einig Strohdack hiebinnen zn reparieren, vielweniger ein neues Strohdack aufzulegen, sondern ein jeder soll daran seyn, daß die Strohdäcker in Ziegeldäcker verändert werden, und auf daß ein jeder Bürger und Einwohner in der Stadt so viel besser hiezu muge gerathen, soll der Rath den Ziegelofen wieder an sich nehmen, nothdürstig mit Ofen und Häusern zurichten nnd durch einen treuen Rathmann nnd einen fürnehmen Bürger verwalten laßen, auch ein Tax setzen, daß die Bürger und Einwohner für den Fremden und Ausländischen um ein Ziemliches Mauer- uud Backsteine nach aller ihrer Nothdnrst bekommen und damit befördert werden mügen. Im Fall aber diesem I. Gn. Gebot nicht wird nachgesetzt, will S. Gn. dasselbig mit besonderer Straf und llngnad gegen den Rath und Gemeinde eifern .... (2. Aug. 1598)." — Die Frage der Abschaffung der Stroh- dächer ist am Schluß des Buches weiter behandelt. In der Amts- und Hausordnung vom Jahre 1615 finden sich Bestimmnngen über die Unterhaltung und Ausbesserung der Landstraßen und Wege, die zn- gleich einen Einblick in die Wegeverhältnisse um die Weude des Mittelalters ge- währen. Eine Heer- und Landstraße soll zwei Ruten, ein gemeiner Weg aber eine Rute und ein Nachbarweg eine halbe Rnte breit sein, Gräben und Hecken nicht eingerechnet (1 Rute = 4,70 m oder 16 Fuß). „An allen Orten soll man ein Exempel nehmen von dem gemeinen Wege, der vor Jahren zwischen Apelern und Lauenau angeordnet, allda die Hagen abgeschaffet und in die Wege geworfen, die Breite einmütig zum Heerweg ausgelegt und an beiden Seiten tiefe Grabeu genmcht, damit das Wasser abgeführt und also dadurch die Straßen trocken und eben erhalten werden . . . Zur Verbesserung der Wege nnd Stege, weil solches dem gemeinen Wandersmann zum Besten und den Ein- wohnern zu Nutz gereichet, sollen alle Hausleute aufm Lande, wem sie auch zusteheu, ohne Abgang der gebührlichen und gewöhnlichen Dienste, in einem jeden Amt helfen, oder des Auspfandens und Unserer Strafe gewärtig seyn. Die Strassen um und vor den Städten sollen Bürgermeister nnd Räthe mit den Gemeinden daselbst bessern und unterhalten, wozu die Dörfer, so herum liegen, ihnen Steine, Holz und Sand, auf Unsere Anordnung fahren sollen; in den Städten aber und davor sollen Rath nnd Bürger die Steinwege fest nnd fanber halten, und Fleiß anwenden, daß in der Mitte breite Steine, wie zu Stadthagen und Bückeburg, gelegt werden." Als uralte Wege im Bnkkigau sind bekannt: der Heelweg vor dem Santsorde (S. 137), der Königsweg (via regia antiqua) von Minden über Frille nach Nienburg, Fortsetzung des sogen. Hesseweges von Herford her, der in Minden den Lübbecker Heelweg aufnimmt, der Krieg er weg von Uffeln (gegen-