3oo Preußen. In Absicht der bürgerlichen Verfassung ver¬ tritt die Stelle eines Statthalters in Preußen, der kommandirende General aller Truppen im König¬ reich, welcher dem ganzen Kriegswesen verstehet und zugleich Gouverneur der drey Festungen zu seyn pfleget. Unter die königlichen Gerichte in Ostpreus- sen, so ihren Sitz in Königsberg haben, gehören erstens das Tribunal-oder (vberappellarions- gericht, das Hofgericht, das Pupillenkolle¬ gium, das eben genannte Ronftstorium. DaS ostpreußische Finanz. und Kameralwesen besorgen zwey Rriegs - und Domainenkammern, in Stad- ten aber versehen es die Magistrate. Für West¬ preußen ward »772 ein (l)berhof-und Eandge- richt errichtet. Die königlichen Einkünfte des Kö¬ nigreich Preußens betragen jährlich ohngefähr vier Millionen Thaler, wovon die Salzkafsen zu Kö¬ nigsberg und Gumbinnen,- allein, auf etliche hun¬ derttausend einnehmen mögen. Seit 1772 nennt sich der König einen Rö- nig von Preußen, da vorher der Ausdruck Rönig in Preußen gewöhnlich war, den übrigen ganzen Titel haben wir schon bey Brandenburg mit- getheilet. Das Wapen bestehet in einem schwar¬ zen ausgebreiteten und mit einer goldnen Krone ge¬ zierten Adler in silbernen Felde, und der schwarze Adlerorden, welchen König Friedrich I. am Ta¬ ge vor der Krönung zu Königsberg stiftete, hat zum Zeichen ein goldenes blauemaillirteö Kreuz, in dessen Mitte aus der eine» Seite des Königs Name bll. zusammen gezogen, in jeder von den vier Mittel¬ ecken aber ein schwarzer Adler mit ausgebreiteten Flügelngebildet ist, Die Ritter tragen diesesKrenz an einem orangenfarbenen breiten Bande von der linken Schulter über die Brust. An der linken * Seite