— 480 liche Befolgung der Continentalsperre Sorge zu tragen hatten. Ludwig trat zugleich Holländisch-Braba nt, Seeland und einen Theil von Geldern an Frankreich ab, dergestalt, daß die Waal jetzt die Grenze zwischen beiden Staaten bildete. Doch trotz aller dieser Opfer, die der wohldenkende Ludwig gebracht hatte, und wodurch er die Unabhängigkeit seines Staates zu erkaufen gestrebt, kam es doch bald wieder zu neuen Mißhcllig- kciten, in Folge deren eine französische Armee von 20,000 Mann Holland besetzte. Doch jetzt legte Ludwig voll edlen Selbstgefühls am 2. Juli iS 10 zu Gunsten seines Sohnes die Krone nieder, da er sie nicht länger mit Ehren tragen zu können glaubte, und begab sich nach Deutschland, wo er seitdem mehrere Jahre als Graf St. Leu zu Grätz in Steiermark lebte. Allein Napoleon verwarf die Abtretung und vereinigte durch ein kaiserliches Decrct am 9. Juli Holland, als ein neues Generalgouvernement, mit dem französischen Reiche. — Einige Monate später ward auch das Walliser Land, das seit dem Jahre IS02 eine für sich beste¬ hende unabhängige Republik bildete, unter dem Namen des Departement des Simplón, dem französischen Reiche ein¬ verleibt. Eine weit wichtigere, aber in ihren Folgen verderbliche Ma߬ regel war die Einverleibung der Küstenländer von Norddeutschland, nämlich die Länder zwischen der Nord- und Ostsee und einer von dem Rheine zur Ems, Werra und Elbe gezogenen Linie; unter diesen auch der größte Theil des erst kürzlich mit West- phalen vereinigten Hannovers, nebst einem beträchtlichen Stücke des Königreichs selber; ferner die Besitzungen der Fürsten Salm und Kyrburg, das Hcrzogthum Oldenburg, desgleichen die freien Hansestädte Bremen, Hamburg und Lübeck und das Hcrzogthum Lauen bürg. Sie erfolgte durch einen besonderen Senatsbeschluß am 10. Decomber 1810. Durch diese und Hol¬ lands Vereinigung traten zu den bereits vorhandenen 120 Departe¬ ments zehn neue hinzu. In Hamburg, sowie in Amsterdam ward ein General-Gouvernement eingesetzt. Selbigen Jahres hatte Napoleon auch durch zwei Decrete von Tria non und Fontainebleau verordnet, daß alle seewärts cingegangenen Colonialwaaren als aus englischem Handel stammend angesehen werden und einen Jmpost von fünfzig -Procent entrichten sollten; alle englischen Fabrik- und Manufacturwaaren aber, welche in