2Sti Bücke aus den Zustand der protestaruischen Kirche müssen verbrennen oder begraben lassen; die Barbarei der Srnesen in der Wegsctzung ihrer Kinder; die Menschenfresse¬ rei in Neu-Seeland u. s. w. finden sich noch immer auszu- rotten, und Besseres an ihre Stelle zu setzen. §. 55. Kirchenverfassung, Presbyterien und Synoden. 4. Der Staat, der seine Bürger in ihren Rechten schützen, und nöthigenfalls Jeden zur Erfüllung der für die¬ sen Zweck nöthigen Obliegenheiten zwingen soll — die Kirche und die mit ihr verbundne Schule, die den inner» Menschen bessern, ihn mit allen seinen Pflichten bekannt und zugleich willig machen soll, sie nicht aus bloßer Furcht vor der Strafe bei der Uebertretung, sondern als Anordnung von Gott zu beobachten und selbst das Schwere, wenn es nur nicht geradezu gegen das Gewissen ist, wie die Zumnthung seinen Glauben zu verleugnen und Götzen anzubeten, zu voll¬ bringen: diese-zwei Institute haben zuletzt einen Zweck, die leibliche und geistige Wohlsarth der Menschen. Aber anstatt sich geschwisterlich die Hand dafür zu bieten, sind sie oder viel¬ mehr ihre beiderseitigen Vorsteher oft in den heftigsten Kampf mit einander gcrathen, und das Mißtrauen ist noch setzt nicht völlig beseitiget. Denkt man daran, wie weit die Hierarchie ihre Gewalt unter einem Gregor Vll. und mehre¬ ren Jnnozenzen ausdehnte und mißbrauchte, wie die Kaiser Heinrich IV. Ludwig der Baicr u. a. gcmißhandelt, wie die Unterthanen so leicht von dem Eide der Treue entbunden, die Lander auf vielfache Weise ausgesogen, unwürdige Menschen auf den päpstlichen Stuhl und in die wichtigsten Kirchenam- ter gesetzt wurden, so kann man es keinem Regenten verden¬ ken, wenn er sich vor solchen Anmaßungen und Eingriffen sichert, und der Kirche eine Verfassung wünscht, wodurch er völlig Herr in seinem Hause bleibt und seine Regierung von der Kirche nicht angegriffen, sondern unterstützt wird. Ver-