Vom Einfall der Gallier bis zu den punischen Kriegen. 137 Äic licinischrn Gesetze (367 v. Chr.). § 397. Die Zwietracht in Rom war so groß, daß mehrmals eine förmliche Anarchie eintrat. Die Plebejer gaben aber so wenig nach, daß die beiden Tribunen, C. Licinius Stolo und L. Sextius 377 Lateranus, die sehr angesehenen plebejischen Familien angehörten, drei Gesetzesvorschläge, zwei zu Gunsten der ärmeren und einen zu Gunsten der vornehmen Plebejer stellen konnten. Es sollte nämlich den Schuldnern eine Frist von drei Jahren zur ratenweisen Abtragung des Kapitals gestattet und überdies von demselben die bereits entrichteten Zinsen abgezogen werden; der zweite Gesetzesvorschlag beschränkte die Nutznießung des Gemeinlandes auf 500 Juchart für einen Bürger, wo¬ durch es minder bemittelten Bürgern ermöglicht wurde, sich etwas Staatsland zu pachten; drittens endlich wurde die Abschaffung der Mi¬ litärtribunen und die Wiederherstellung des Konsulats erlangt, das von jetzt an auch den Plebejern zugänglich sein sollte. § 398. Die Patricier widerstanden zehn Jahre, die Plebejer aber blieben fest, so daß die Patricier endlich einwilligen mußten, weil sie die Auswanderung der Plebejer und die Gründung einer Plebejerstadt Rom doch nicht wagen konnten. Vorher minderten sie jedoch die Kon¬ sulargewalt durch die Gründung neuer, übrigens an sich zweckmäßiger Aemter, die sie ihrem Stande vorbehielten, ohne jedoch die Plebejer in die Länge ausschließen zu können. Siebentes Kapitel. Vom Cinfall der Gallier bis zu den punischen Kriegen. Me Verfassung der römischen Republik. 8 399. Die Verfassung der römischen Republik wurde auf diese Weise allmälig eine demokratische, und die gefährliche Spannung zwi¬ schen Patriciern und Plebejern hörte auf oder verwandelte sich vielmehr in einen patriotischen Wetteifer beider Stände, so daß Rom die Schnell¬ kraft der demokratischen Republik mit der Besonnenheit, Standhaftigkeit und Zucht der aristokratischen in sich vereinigte. Nach vollendetem Aus¬ bau der Verfassung bestanden folgende Magistrate: 8 400. Die zwei Konsuln; ihnen blieb der Oberbefehl im Kriege, das Präsidium des Senates, der in der Regel durch sie versammelt wurde; sie empfingen die Gesandten auswärtiger Staaten und führten dieselben in den Senat ein. In Ausnahmsfällen erhielten sie in der Stadt durch den Senat unbeschränkte Vollmacht („darent operam consules, ne quid detriraenfi res publica capiat“); zogen beide in das Feld, so er¬ nannten sie einen Stellvertreter (praefectus urbis, custos). In früherer Zeit ernannten sie auch die zwei städtischen Ouästoren, d. h. die Ver¬ walter der Stadtkasse; als 421 die Zahl verdoppelt wurde, indem zwei Ouästoren das Heer als Kriegszahlmeister zu begleiten bestimmt waren,