Fünftes Hauptftück. ¿06 Niemand zwei Herzogtümer zugleich besitzen solle, son. dern, durch bittre Erfahrungen belehrt, entschied er sich sogar für die Ansicht, daß schon ein übergroßes Herzog¬ thum der Neichsordnung nachtheilig werden könnte. War es daher Grundsatz der sächsischen Kaiser gewesen, die höher» Reichsbeamtcn, wo möglich, alle aus der kaiser¬ lichen Familie zu wählen, wodurch freilich der Unfriede in häuslichen Zwist ausartete; war es Politik der Salier gewesen, die Gewalt dieser Reichsbeamtcn unschädlich zu machen, indem sie die geringer» Lehensleute und besonders die Geistlichen gegen dieselben schützten und somit dem Reiche mehr als der Landschaft verbanden, in¬ dem sie zugleich die geistlichen Stellen als ganz abhängig vom weltlichen Oberhaupte behandelten, und indem sie die Stellen jener höchsten Reichsbeamten entweder gar nicht oder mit Leuten besetzten, denen es sonstwie an Selbstständigkeit fehlen mußte, so finden wir seit Friedrich I. in Deutsch¬ land den Grundsatz befestigt, die herzogliche Macht zu vernichten durch Ablösung fast aller mächtigen Fürsten und Herren vom Verbände des Herzogthums und durch Ausstattung derselben mit den herzoglichen Rechten in ihren eignen Territorien, gegen diese Vielen aber, an welche die herzogliche Gewalt vertheilt ward, ein Gegengewicht zu bilden in der Erwerbung einer großen Hausmacht, und dcßhalb alle eröffneten Reichslehen, so viel möglich, an die eigne Familie zu bringen, und alle verkäuflichen Allodien der Fürsten hiezu anzukaufen. *) Was daher von Heinrichs Besitzungen unter dem Erzbisthumc Köln und dem Bisthum Paderborn lag, erhielt Philipp mit allen herzoglichen Rechten; die Erzbischöffe und Bischöffe von Magdeburg, Bremen, Minden, Halberstadt, Hildes¬ heim, Verden und andre nahmen die dem Herzoge über- laßnen Kirchenlehcn zurück und erhielten Einzelnes als Zugabe: der Rest des so verkleinerten Sachsens wurde dem Grafen Bernhard von Anhalt, dem Sohne *) Leos Gesch. des Mittelalters I. Th. S. 144 f* *»■ 584-