210 34. Elisabeth und Maria Stuart. dem Manne vorgelegt ward, dessen Amt es war, den Verschwörungen nachzuspüren: dem Staats-Secretär Walsingham. Dieser befand sich bereits im Besitz aller Fäden der Verschwörung; als nun ein Brief an Babington in seinen Händen war, worin sie ihn in seinem Vor¬ haben, eine Erhebung der Katholiken in den verschiedenen Grafschaften hervorzurufen, und zwar eine bewaffnete, bestärkt, ihm die Mittel an¬ gibt, sich selbst zu befreien, da zögerte er nicht länger, die Schuldigen einziehen zu lassen; sie bekannten, wurden verurtheilt und hingerichtet. Dem geheimen Rathe konnte alsdann die Frage vorgelegt werden, ob man die Königin nun vor Gericht stellen und ihre Vernrtheilung in aller Form herbeiführen sollte. Man hatte ein Gesetz gegeben, das auf diesen Fall berechnet war. Die in der Acte des Parlaments vor¬ gesehene Commission ward ernannt; sie bestand aus den vornehmsten Staatsmännern und Rcchtsgelehrten des Landes. In Fortheringhay, wohin auch die Gefangene gebracht worden war, dem altvüterisch präch¬ tigen Sitze der Prinzen des Hauses Jork, in welchem viele von ihnen beerdigt waren, traten sie am 14. October 1586 zusammen. Maria ließ sich durch die Betrachtung, daß man sie für schuldig halten werde, wenn sie nicht Rede und Antwort gebe, hierzu bewegen: jedoch un¬ ter dem Vorbehalt, daß sie dabei nichts von dem Rechte einer freien Fürstin aufgebe. Das Meiste von dem, was ihr zum Vorwurf ge¬ macht wurde, gestand sic nach und nach zu, nur Eines nicht, Einwilli¬ gung in ein persönliches Attentat auf Elisabeth. Der Gerichtshof ur- theilte, daß das in der Sache nichts ändere. Denn die Rebellion, welche Maria begünstigt zu haben eingestand, lasse sich nicht denken, ohne die Königin von England wie in ihrer Regierung, so an ihrem Leben zu gefährden. Der Hof erkannte, daß Maria die Schuld ans sich geladen habe, auf welche in dem parlamentarischen Statut die To¬ desstrafe gesetzt war. Man kann hierin nicht ein regelmäßiges Crimi- nal-Verfahren sehen; cs war der Ausspruch einer Commission, daß der Fall eingetreten sei, in welchem das von dem Parlamente gegebene Statut seine Anwendung finde. Das Parlament selbst, das so eben einberufen worden, ließ sich die Verhandlungen der Commission vor¬ tragen und billigte ihren Spruch. Damit war aber die Sache noch nicht zu Ende gebracht. Königin Elisabeth zögerte, das Urtheil zu vollziehen. Von mehr als einer Seite her ward sie erinnert, daß sie durch Ausführung des Spruches das göttliche Recht des Fürstenthums verletzen würde; denn in diesem liege, daß der Fürst nicht von Unter- thanen gerichtet und angetastet werden dürfe. In dem geheimen Rath hatten Einige die Meinung geäußert, da Diaria nicht als Urheberin, sondern nur als Mitwissende der letzten ComplotU angesehen werden könne, so würde strengere Haft eine genügende Strafe für sie sein. Sie stellte den Deputirten des Parlaments hauptsächlich vor, wie schwer es ihr werde, nachdem sie so viele Rebellionen verziehen, so viele Ver- räthereien mit Stillschweigen übergangen habe, eine Fürstin bestrafen zu lassen, die ihre nächste Blutsverwandte sei; sie bat, ihr ein anderes