133. Die neue Verfassung. 501 Neben diesem das Recht der Bewerbung nach dem Alter normiren- den Gesetze bestanden von alter Zeit her verschiedene andere Bestim¬ mungen, welche namentlich gegen die Ausdehnung der Magistratur über die jährige Dauer durch Wiedererwählung gerichtet waren. Die älteste Zeit zwar kennt solche Beschränkung auch nicht. Poplicola selbst war drei Jahre nach einander Cónsul und auch andere sind theils auf ein zweites Jahr, theils in kurzen Zwischenräumen zu wiederholten Malen zu Consuln oder Consulartribunen gewählt worden. Erst im Jahre 342 soll ein Plebiscit erfolgt sein, das die doppelte Bestimmung ent¬ hielt, es solle Niemand früher als nach 10 Jahren dasselbe Amt ver¬ walten, noch zwei Aemter zu gleicher Zeit. Lag nun aber diesen Beschränkungen die Absicht zu Grunde, zu ver¬ hindern, daß eine Oligarchie sich bilde, daß Einzelne zu übermächtigem Einflüsse gelangten, und wollte man vielmehr mehrere an den höchsten Ehren und der höchsten Gewalt Theil nehmen lassen, so blieb es, na¬ mentlich so lange bedeutende Kriege tüchtige und erfahrene Feldherren erheischten, doch höchst wünschenswerth, daß solche erprobte Männer an der Spitze der Heere blieben. Das erreichte man dadurch, daß man ihnen nicht die Magistratur, aber das Imperium verlängerte, Imperium prorogare oder propagare. Als eigentliche Magistrate werden die so mit dem verlängerten Imperium Versehenen nicht betrachtet, sie sind nur Befehlshaber in der ihnen angewiesenen Provinz. Das Consulat. Die zwei Consulen, Anfangs als Vorsteher des Staates Pr a et oren genannt, wurden in den von einem Cónsul oder Dictator oder Jnterrex geleiteten Centuriatcomitien auf ein Jahr ge¬ wählt, und wenn einer der beiden Consulen während seines Amtsjahres durch Tod oder Abdication abging, so mußte der übrig bleibende als¬ bald Comitien veranstalten, um einen Collegen für den Rest des Jah¬ res wählen zu lassen (subrogare oder sufficere collegam). Der Tag des Amtsantrittes ist erst spät (153 v. Ehr.) ein feststehender (die Ca¬ lenden des Januar) geworden. Daß bis zum Jahre 366 nur Patricier, wie zu den obersten Magistraturen überhaupt, so namentlich zum Con¬ sulat, wahlfähig gewesen, ist schon bemerkt worden. Wenn auch die königliche Gewalt, als sie auf die Consulen über¬ tragen wurde, durch Theilung unter zwei gleichberechtigte Beamte und durch Verleihung auf nur ein Jahr beschränkt wurde, wenn ferner bald nachher durch die lex Valeria äe provoeaticme die Appellation gegen das Urtheil eines Consuls an die Volksversammlung gestattet wurde, so blieben die Consulen doch im Wesentlichen, was die Könige gewesen waren: oberste Civilbeamte, Oberfeldherren und oberste Rich¬ ter. Als letztere saßen sie selbst zu Gericht oder bestellten für die ein¬ zelnen Rechtsfälle die Richter, jedenfalls hatten sie die Oberaufsicht über die Gerichte. Durch Einsetzung der Praetur (366) wurden diese richter¬ lichen Functionen vom Confuíate getrennt. — Als oberste Civilbeamte stehen sie an der Spitze der Verwaltung: sie versammeln den Senat und leiten als Vorsitzende die Verhandlungen; ihnen liegt die Aussüh-