Großbrittannien und Ireland. 419 lichkeit oder Unverantwortlichkeit auf die Gefahr der Minister. Das Parlament besteht aus drei Theilen, dem Könige, dem Oberhause, und dem Unterhause. Jeder Theil hat Eine Stimme, und zur Gesetzgebung ist die völlige Uebereinstimmung aller drei Stimmen erforder¬ lich. Das Parlament wird vom Könige zusammenbe¬ rufen und eröffnet, prorogirt (auf unbestimmte Zeit entlassen), und dissolvirt, oder aufgehoben und zer¬ trennt. Aus eigener Macht kann ein Haus sich nur ajourniren, d. i. die Zusammenkunft auf einige Tags aussetzen. Der König ist hingegen verbunden, das Parlament längstens alle sieben Jahre zu dissolviren< und es nie über drei Jahre zu prorogiren. Durch den Tod des Königs wird das Parlament aufgehoben. Das Oberhaus, das Haus der Lords, ist dre Versammlung der Peers (pares) des Reichs. Hierzu gehöret die hohe Geistlichkeit und der hohe Adel. Jene bestehet in England aus 2 Erzbischöfen und 24 Bischöfen, wozu noch 4 Bischöfe aus Jrcland kommen; dieser aus allen Englischen Herzogen, Marquis, Gra¬ fen, Viscounts und Baronen (deren Zahl wegen des Königlichen Rechts der Srandeserhebung unbestimmt ist), welche Häupter ihrer Familien und 21 Jahre alt sind; aus den Prinzen des Königlichen Hauses, die das gesetzmäßige Alter und die Peerfchaft haben; dann aus i6 Schottischen und aus 28 Jreländifchen weltlichen Peers, die bei jeder Parlaments- Erneuerung von allen - zu diesem Ende versammelten Schottischen und Irischen Lords aufs neue erwählt werden. Das Oberhaus ha^ das ausschließende Vorrecht, über alle Parlamentsglie¬ der, und über alle, die vom Unterhause wegen Staats¬ verbrechen angeklagt werden, Gericht zu halten. D d 2