460 Abschn. 2. Das germanische Europa. Kap. 4. Österreich. Monarchie. Außer diesen auf dem gewöhnlichen Rechtsgauge liegen- den Instanzen gibt es für besondere Fälle noch eine erhebliche Zahl von Spezialgerichten, deren Aufzählung hier zu weit führen würde. — Überhaupt mag die Dürftigkeit dieser Skizze durch die Unmöglichkeit entschuldigt werden, einen so reichhal¬ tigen Stoff wie Österreichs Verfassungs- und Verwaltungs- Verhältnisse in erschöpfender Weise in den engen Rahmen dieser Grundzüge zu pressen. — Ans demselben Grunde kann auch 5. das Kriegswesen der österreichischen Monarchie nur in fliichtigen Umrissen gezeichnet werden. — An der Spitze desselben steht der (oben genannte) Hofkriegsrath als orga- nisirende, leitende und beaufsichtigende Oberbehörde der gesanun- ten Land- und Seemacht. — Die erstere besteht aus den Linien truppen, der Landwehr, der ungrischen Insurrection, der tirolischen Schützen-Miliz und den Grenz truppen oder Grenzern. Das st eh er» de Heer ist hinsichtlich seiner Ergänzung nicht, wie in Preußen, unbedingt auf die allgemeine Waffcn- pflichtigkeit aller wehrfähigen Einwohner angewiesen; auch finden in Betreff der Militair-Dienstpflichtigkeit bedeutende Verschiedenheiten zwischen den Ländern und Provinzen der Monarchie statt. Zunächst ergänzen sich die Linientruppen durch Werbung von Freiwilligen ans dem ganzen Staate und, sofern diese nicht ausreicht, durch R e k r u t e n a u s h e b u n g e n aus den sogenannten „Werbebezirken", in welche sämmtliche Pro¬ vinzen, mit Ausnahme der nngrisch-siebenbürgischen, zerfallen; jedoch geschiht die Aushebung in Dalmatien und Tirol in be¬ schränkterer Weise und in den italiänischen Provinzen nach anderen Grundsätzen, als in den deutschen und slavischen. — Hier sind nämlich sämmtliche junge Männer aus den 11 Alters¬ klassen vom vollendeten 19. bis zum 29. Lebensjahre einschlie߬ lich zum Waffendienst im stehenden Heere auf 14 Jahre ver¬ pflichtet, und zwar dergestalt, daß die jüngeren stets vor den älteren Klassen eingezogen werden; in Folge der freiwilligen Werbung wird aber im Allgemeinen nur eine sehr mäßige Zahl aus der Gesammtmasse sämmtlicher Verpflichteten wirklich ein-