206 XIII. Don d. Rechten u. Pflichten d. Unterthanen doch große beladene Kähne trägt, und sich zwei Meilen von Berlin mit der Havel vereinigt. Da die Havel in die Elbe fallt, so können die Waaren zu Wasser bis nach Ham- bürg gebracht werden. Auch mit der Oder ist die Spree durch einen Kanal verbunden, und die Waaren können daher auf der Spree und Oder bis in die Ostsee gebracht werden. — Potsdam, eine schöne Stadt mit prächtigen Schlössern und Lustgärten, liegt an der Havel, von schönen Bergen um¬ geben, unter welchen viele Weinberge sind. — Frank¬ furt an der Oder, eine Handelsstadt, in welcher Messen gehalten werden, liegt in einer schönen Gegend. Auch wird hier der Weinbau sehr stark getrieben. Pommern ist ungleich fruchtbarer, als die Mark Brandenburg, und hat daher Ueberstuß an Getreide. Die Ochsen, Kühe, Pferde, Schafe und Schweine sind in diesem Lande vorzüglich groß und stark. Die Flüsse Pöm.merns sind fischreich. Die Oder strömt mitten durch das Land. Die Hauptstadt des Landes, Stettin, liegt an der Oder, nicht weit vom Ausflusse derselben in das frische - Haff, einen großen See, der mit der Ostsee in Verbindung sieht. — Ein kleiner Theil von Pommern gehörte sonst dem Könige von Schweden, und hieß daher Schwedisch- Pommern. Jetzt gehört auch dieser Theil Pommerns zum preußischen Staate. 'Die Hauptstadt ist Stral¬ sund. Die daneben liegende Insel Rügen ist ebenfalls jetzt preußisch. XIII. Von den Rechten und Pflichten der Untertha¬ nen in wohl eingerichteten Staaten. Kinder sind, so lange sie in dem Hause ihrer Aeltern le- ' ben. diesen Gehorsam schuldig, d. h. sie dürfen nicht thun, was ihnen gut dünkt, oder in den S!nN kommt, sondern sie müssen thun, was ihre Aelttrii wollen, und was diese ianen befehlen oder gebieten. Wenn sie aber erwachsen find, und eine Kunst, oder ein Handwerk/ oder eine Wis¬ senschaft erlernt haben, wodurch sie sich ihren Unterhalt er¬ werben können, so gehören sie nicht mehr bloß zur haus/