220 XIII. Don d. Rechte,-, u. Pflichten rc. ihm hinreichende Kost zu geben. Auch müssen sie dem Gesinde allen den Schaden ersetzenwelchen es bei Ver¬ richtung seiner Dienste erlitten hat. Die Herrschaft kann das Gesinde nicht vor Ablauf der Dienstzeit fort- schikken, ausgenommen in dem Falle, wenn es gänzlich ungeschickt, faul, untreu und liederlich ist. Dagegen darf auch das Gesinde, bei Gefangn iß strafe, nicht eher, als nach Ablauf der Dienstzeit aus dem Dienste treten, es sei denn, daß ihm die Herrschaft den Lohn nicht or¬ dentlich bezahlte, es misshandelte, und unerlaubte Hand¬ lungen von ihm verlangte. — Herrschaften sind verbun¬ den , den abziehenden Dienstboten ein Zeugniß (Attest) über ihr Verhalten im Dienste auszustellen, welches diese ihrer neuen Herrschaft vorzeigen müssen, weil sie ohne ein solches Zeugniß nicht gemiethet werden dürfen. — Aus dem Dienste getretenes Gesinde muß sich sogleich wieder vermicthen; oder wenn es dazu keine Gelegenheit finden sollte, sich deshalb sogleich bei der Obrigkeit melden. Wer sich an zwei Herrschaften für eine und dieselbe Zeit ver- miethet, muß für diese Betrügerei Gefängnißstrafe leiden, und dann zu den Herrschaften ziehen, an welche er sich zu¬ erst vermiethet hatte. XIV. Lieder und Gesänge. I. M o r g e n l i e d. 4. Mein erst Gefühl sei Preis und Dank, erhebe Gott, o Seele! der Herr hört meinen Lobgefang, lob- smgVhm, meine Seele! 2. Mich selbst zu schützen ohne Macht, lag ich, und schlief im Frieden. Wer schafft die Sicherheit der Nacht, und Ruhe für die Müden? 3. Wer wacht, wenn ich von mir Nichts weiß, mein Leben zu bewahren; wer stärkt mein Blut in seinem Fleiß, und schützt mich vor Gefahren? 4. Wer lehrt das Auge seine Pflicht, sich sicher zu be- dekken? Wer ruft den Tag- und seinem Licht, uns wieder zu erwekken?