220 XIII. Don d. Rechte,-, u. Pflichten rc.
ihm hinreichende Kost zu geben. Auch müssen sie dem
Gesinde allen den Schaden ersetzenwelchen es bei Ver¬
richtung seiner Dienste erlitten hat. Die Herrschaft
kann das Gesinde nicht vor Ablauf der Dienstzeit fort-
schikken, ausgenommen in dem Falle, wenn es gänzlich
ungeschickt, faul, untreu und liederlich ist. Dagegen
darf auch das Gesinde, bei Gefangn iß strafe, nicht eher,
als nach Ablauf der Dienstzeit aus dem Dienste treten,
es sei denn, daß ihm die Herrschaft den Lohn nicht or¬
dentlich bezahlte, es misshandelte, und unerlaubte Hand¬
lungen von ihm verlangte. — Herrschaften sind verbun¬
den , den abziehenden Dienstboten ein Zeugniß (Attest)
über ihr Verhalten im Dienste auszustellen, welches diese
ihrer neuen Herrschaft vorzeigen müssen, weil sie ohne ein
solches Zeugniß nicht gemiethet werden dürfen. — Aus
dem Dienste getretenes Gesinde muß sich sogleich wieder
vermicthen; oder wenn es dazu keine Gelegenheit finden
sollte, sich deshalb sogleich bei der Obrigkeit melden. Wer
sich an zwei Herrschaften für eine und dieselbe Zeit ver-
miethet, muß für diese Betrügerei Gefängnißstrafe leiden,
und dann zu den Herrschaften ziehen, an welche er sich zu¬
erst vermiethet hatte.
XIV.
Lieder und Gesänge.
I. M o r g e n l i e d.
4. Mein erst Gefühl sei Preis und Dank, erhebe
Gott, o Seele! der Herr hört meinen Lobgefang, lob-
smgVhm, meine Seele!
2. Mich selbst zu schützen ohne Macht, lag ich, und
schlief im Frieden. Wer schafft die Sicherheit der Nacht,
und Ruhe für die Müden?
3. Wer wacht, wenn ich von mir Nichts weiß, mein
Leben zu bewahren; wer stärkt mein Blut in seinem Fleiß,
und schützt mich vor Gefahren?
4. Wer lehrt das Auge seine Pflicht, sich sicher zu be-
dekken? Wer ruft den Tag- und seinem Licht, uns wieder
zu erwekken?