m wohleingerichteten Staaten. 251 aufgelegt sind. —An dem Bürgerstande gehören alle diejenigen, welche nicht adelig sind, und auch nicht Bau¬ ern genannt werden können, weil sie bürgerliche Gewerbe treiben. Die Gewerbe sind: die Handlung, die Künste, die Handwerke, die Bierbrauerei, der Weinschank und die Gastwirthschaft. Wer von der Obrigkeit einer Stadt die Erlaubniß hat, sich in derStadt niederzulassen, und .ein bürgerliches Gewerbe zu treiben, har das Bürger¬ recht erlangt. Wer ein bürgerliches Gewerbe treiben will, inufi sich zuvor die dazu nöthigen Eigenschaften, Geschicklichkeiten und Kenntnisse erwerben. Wer Hand¬ lung treiben will, muß sie zuvor ordentlich erlernen; ein Handwerker muß als Lehrbursche die Lehrjahre ausgehalten haben, welche in den Gesetzen bestimmt sind. Nach vollendeten Lehrjahren wird er losgesprochen, und zum Gesellen aufgenommen. Als Geselle geht er auf die Wanderschaft, und wenn er durch Verfertigung eines Meisterstücks einen Beweis feiner Geschicklichkeit abgelegt hat, so wird er Meister. Als Meister hat er das Recht, seine Arbeit öffentlich, jedoch an fremden Orten nur zur Meß - und Iahrmarktszeit, zu verkaufen. Weder Ade¬ lige, noch Bauern dürfen ein bürgerliches Gewerbe trei¬ ben. — Den Bauernstand machen alle Einwohner der Dörfer aus, und die Beschäftigungen dieses Standes sind der Ackerbau und die Viehzucht. Bauergüter, d. b. solche Grundstücke, welche besonders zum Ackerbau und zur Viehzucht bestimmt sind, dürfen in der Regel nur Bauern besitzen. Die Bauern bezahlen von ihren Grund¬ stücken nicht so viel Abgaben, als die Bürger in den Städten. Daher ist es'nicht unbillig, daß sie dafür zu Frnchtlicferungen und Dienstleistungen, z. B. zu KriegS- fuhren, verbünden sind. 6. Von den Herrschaften und Dienstboten. Äicnstboten sind schuldig, ihrer 5)errschaft alle die Dien¬ ste sorgfältig, gewissenhaft und willig zu leisten, wozu sie von derselben angenommen worden sind. Sic sollen den Befehlen ihrer Herrschaft gehorsam seyn, ausgenom¬ men in dem Falle, wenn diese ihnen etwas Unerlaubtcs bcfehlen. Sie sollen sich gegen ihre Herrschaften treu be¬ weisen, d. h. sie sollen sich nicht zueignen, was ihnen <