177 von demselben unmittelbar oder durch die landesherrlichen Behörden ausgeübt. Rechte einzelnerBercchtigten oder Corporarionen auf Ernennung oder Präsentation von Be- annen werden hierdurch nicht geändert. §. 158. Bei Besetzung aller Staatsgüter soll, in sofern nicht bei ein¬ zelnen Dienststellen, eine ausdrückliche gesetzlich bestimmte Ausnahme besteht, der Unterschied der Geburt überall kein Recht auf Vorzüge irgend einer Art begründen. §. 159. Der König wird bei den von ihm unmittelbar ausgehenden Ernennungen von Civil-Staatsdienern (d. h. ein bei der bürgerlichen Verwaltung des Staates an¬ gestellter Diener oder Beamte) zuvor das Gutachten des Ministern oder des Departements-Chefs vernehmen. Bei Ernennung von Ministern oder Vorstanden von Mini- sterial-DepartementS ist dies jedoch nicht erforderlich. §. 160. Anwartschaften auf bestimmte Dienststellen sol¬ len nicht ertheilt werden, es sey Denn, daß den Gehül¬ fen altersschwacher.- oder sonst von der gehörigen Wahr¬ nehmung ihres Dienstes verhinderter Staatsdieuer die künftige selbstständige Anstellung nach Maßgabe der von ihnen bewiesenen Thätigkeit zugesichert würde. §-. 161. Alle Civil-StaatSdiener ohne Ausnahme sind durch ihren, auf die treuliche Beobachtung des Staats-Grundgesetzes auszudehnenden Diensteid verpflichtet, bei allen von ih¬ nen ausgehenden Verfügungen dahin zu sehen, daß sie keine Verletzung der Verfassung enthalten. In gehöri¬ ger Form erlassene Befehle vorgesetzter Behörden befreien sie von der Verantwortung und übertragen dieselbe an den Befehlenden. §. 162. Bei nothwendigen Trans- locationen har der Staatsdieuer ein Recht auf seinen bis¬ herigen Rang und Gehalt. Macht eine Veränderung der Organijanon Dienstemlassnngen nothwendig, fo hat .der außer Thätigkeit gesetzte Staatsdieuer Ansprüche auf ein seinen bisherigen Verhältnissen.angemessenes Warte- regeld oder eine billige Entschädigung. §. 163. Kein 11 12