Der p arlement. Sieg des Liberalismus in Frankreich. 253 nung und der schützenden Staatsgewalt betheiligt sind. Hüten wir uns durch grundlosen Verdacht und ungerechtes Mißtrauen jene bcklagenswerthen Spal¬ tungen zu verewigen, die nur zu lange gedauert haben. Dies kann ich nicht Klugheit neunen; cs ist wenigstens jene Klugheit nicht, die den Regierungen nützt." Der Hauptangriff der royalistischen Gegenpartei war gegen jene Be¬ stimmung des Gesetzes gerichtet, welche auch llnbetheiligten gestattete, gegen Irrthümer oder Verfälschungen der Listen Klage zu erheben. Der Siegelbe¬ wahrer der Dillèle'schen Verwaltung, Peyronnet, war unter den Ersten, welche gegen diese Bestimmung Sturm liefen. Ein Redner nach dem andern suchte dieselbe als die Quelle alles möglichen Unheils darzustellen; und die Minister waren nahe daran zu unterliegen, denn der Antrag auf Verwerfung des angegriffenen Abschnittes wurde nur durch eine Mehrheit von fünf Stimmen zurückgewiesen. Aber noch hielt die Partei sich nicht für geschlagen. Es wurde eine Verbesserung vorgeschlagen, welche darauf berechnet war, die Aus¬ übung des den llnbetheiligten eingeräumten Rechts unmöglich zu machen. Herr von Villàle nahm jetzt persönlichen Antheil an dem Kampfe. „Ich billige den Grundgedanken des Entwurfes," sagte er; „die Verwaltung wird wenigstens den Vorwürfen des Betruges entzogen werden, denen die Bildung der Listen nur zn oft zum Vorwände diente. Aber die Verbesserung; die man uns vorschlägt, ist von großem Nutzen; sie wird die Ränke einer Partei verhindern, indem sie das unmittelbare Zusammentreffen des angegriffenen Wäh¬ lers mit seinem Gegner vermeidet." Der Vorschlag war nämlich, daß die Be¬ schwerden über einen unrechtmäßiger Weise eingetragenen Wähler diesem durch den Präfecten mitgetheilt werden sollten, statt unmittelbar zu einer Klage vor Gericht zu führen. Nur drei Stimmen entschieden die Verwerfung dieses treulosen Vorschlages. Damit war aber auch aller Widerstand der Ultraroyali¬ sten gebrochen; das ganze Gesetz wurde von einer weit überwiegenden Mehrheit genehmigt. Eben so freisinnig, wie das Gesetz über die Wählerlisten, war jenes über die Presse, welches der Siegelbewahrer Portalis ausgearbeitet hatte. Nach der bestehenden Gesetzgebung besaß die Negierung das Recht, in der Zwischenzeit von einer Session der Kammern zur andern aus gewichtigen Gründen, über die sie sich aber nicht näher zu erklären brauchte, die Censur einzuführen, kein neues Journal durste herausgegeben werden, außer in Folge einer besonderen Erlaubniß der Negierung, und es stand dieser frei, jede 17'