135 akademische Grade zu ertheilen, die Ernennung kaiserlicher Notarien. Auch die Verhängung der Reichsacht stand noch eine Zeitlang dem Kaiser allein zu. Nach den Wahlcapitulationen sollte der Kaiser innerhalb der Grenzen von Deutschland residiren, auch die oberen Hofämter, als die des Obristhofmeisters, Kämmerers, Hofmarschalls, Hatschier- und Leib- gardehauptmannß, mit geborenen Deutschen von angemeffener Abkunft besetzt werden. Die Erzämter kamen nur bei der Königßkrönung vor. Doch wurden die kaiserlichen Hofbeamten noch gewissermaßen als Sub¬ stituten der Erzbeamten angesehen. Die Residenz der Kaiser war nun dem Herkommen nach in Wien. An der Spitze der Reichsgeschäfte stand wie ehemals der Kurfürst von Mainz als Reichskanzler. Er wurde jedoch am kaiserlichen Hof durch den Reichsviceka nzler vertreten, welcher der eigentliche Minister des Kaisers war. In wichtigen Fällen berieth sich der Kaiser nach Art der anderen Fürsten mit angesehenen Herren und Rechtsgelehr¬ ten an seinem Hofe unter dem Vorsitze des Vicekanzlers. Maximilian I. richtete 1501 einen stehenden kaiserlichen Hofrath ein, für die Sachen des Reiches unb der östreichischen Erblande. Ferdinand I. trennte 1559 die Reichssachen von den Angelegenheiten der Erblande und wies dem Hofrath nur Reichßsachen zu. Der nunmehrige Reichshofrath hatte die doppelte Eigenschaft eines kaiserlichen Rathes in Reichssachen und die eines den Kaiser vertretenden Gerichtshofes, da der Kaiser die Quelle aller Gerichtsbarkeit im Reiche blieb und neben dem Kammer¬ gericht noch an ihn Rechtssachen gebracht werden konnten. Neben dem Reichshofrath hatte der Kaiser noch seineil geheimen Rath, den er nicht bloß in Sachen der Erbstaaten, sondern auch des Reiches zu Rathe zog. Für einige untergeordnete kaiserliche Hobeitsrechte wurden vom Kaiser an verschiedenen Orten des Reiches Hofpfalzgrafen (comites sacri palatii) ernannt, welche namentlich Doctoren, Lieentiaten, gekrönte Dichter, kaiserliche Notarien creiren, uneheliche Kinder legitimiren und das Recht der Volljährigkeit ertheilen konnten. Durch die Stellung, welche die Kurfürsten als die ausschließlichen Wahlherrn eingenommen hatten, wurde deren Ansehen weit über das der übrigen Reichöstände erhöht, so daß zu allen einigermaßen wichtigen Reichshandlungen des Kaisers deren Rath und Zustimmung erforderlich war. Die Eifersucht der übrigen Reichßstände führte aber beim westphä- lischen Frieden zu der Bestinunung, daß die meisten Reichsgeschäfte mit Zuziehung sämmtlicher Reichßstände abgemacht werden sollten. Mit ben vier weltlichen Kurwürden waren auch noch die vier Erzämter verbunden, von denen drei bei feierlichen Aufzügen die Reichsinsignien, das Schwert, den Reichsapfel und das Scepter, vortrugen. Die Wahl deß Kaisers geschah zu Frankfurt. Die Kurfürsten mußten sich zu dem vom Kurerzkanzler bestimmten Tage in Person ein¬ finden oder Botschafter senden. Die Krönung zum Könige geschah noch bei Karl V. zu Aachen, seit Ferdinand I. (1558) aber am Wahlorte selbst, wohin die Reichskleinodien aus Aachen und aus Nürnberg gebracht wurden. Die Krönung zum römischen Kaiser und zum Könige der Lom¬ bardei geschah zum letztenmal bei Karl V. 1530. Seine Nachfolger nannten sich nun: erwählte römische Kaiser.