251 Europa. Abschu. IV. ropäern ebenfalls längst entfremdet, weil fein Bestehen schon seit Jahrhunderten unmöglich geworden ist durch das Bei» einanderleben in festen Wohnsitzen, welches geordnete Rechts¬ verhältnisse und die strenge Abwägung der Rechte und Pflich¬ ten der Einzelnen gegen einander^ nothwendig machte. — Die republikanische Regierungsform ist nur einigen kleine¬ ren Staaten eigenthümlich, die monarchische dagegen fast allgemein. Diese letztere hat sich auf das Verfchiedentlichsie ausgebildet, je nach den Bedürfnissen, dem Gesittungszustande und den historischen Verhältnissen der Völker. — Zm All¬ gemeinen gilt, daß die Rechte der Regierten dort am größe- stcn sind, wo der Protestantismus die Fessel der römischen Hierarchie abgeworfen hat, daß aber umgekehrt die Rechte der Regierenden die größte Ausdehnung in den Ländern ha¬ ben, in denen der römisch- oder griechisch-katholische Kultus herrschend geblieben ist, wiewohl Frankreich, Baiern und einige andere Staaten von dieser Regel entschiedene Aus¬ nahmen machen. — In den betreffenden Tabellen ist es versucht worden, mit kurzen Worten die Verhältnisse der Fürsten zu den Unterthanen anzudeuten. Anhang.