— 123 kamen noch Teile vom ehemaligen Kursachsen (Torgau, Wittenberg, Thüringer Kreis) zu Preußen. 7. Die Provinzen Rheinland und Westfalen wurden nach dem Wiener Kongreß gebildet und bestehen in der Hauptsache aus folgenden Gebieten: a) der Kleveschen Erbschaft Johann Sigismunds vom Jahre 1614, nämlich Kleve, Mark und Ravensberg (S. 56); 1») der Erwerbung des Großen Kurfürsten, nämlich dem Bistum Minden (1648 ; c) der oranischen Erb¬ schaft König Friedrichs I., nämlich Mors, Tecklenburg und Lingen (1702); <3) den ehemaligen Bistümern Paderborn und Münster (Reichsdep.-Haupt¬ schluß 1803); e) hauptsächlich aber aus den Bestandteilen der früheren Erz¬ bistümer Köln und Trier und den Herzogtümern Berg und Jülich (1815). 8. Die Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau kamen nach dem Kriege von 1866 unter König Wilhelm I. zu Preußen. a) Die Provinz Schleswig-Holstein wurde ans den ehemaligen Herzog¬ tümern Schleswig und Holstein gebildet (Krieg von 1864 und 1866). V) Die Provinz Hannover bildete vor 1866 das gleichnamige Königreich. c) Die Provinz Hessen-Nassau ist ans dem früheren Kurfürstentum Hessen, dem Herzogtum Nassau und dem Gebiet der freien Stadt Frankfurt a. M. zusammengesetzt. 9. Unter der Regierung Friedrich Wilhelms IV. (1849) kamen die Fürstentümer Hohcnzollern-Hechingen und Sigmaringen an Preußen, weil die Fürsten von Hohenzollern infolge der Revolution vom Jahre 1848 auf die Regierung verzichteten. Die Grundzüge der gegenwärtigen Staatsverwaltung. An der Spitze des preußischen Staates steht der König. Er beruft für die verschiedenen Zweige der Staatsverwaltung die Minister, welche die Verwaltung zu überwachen haben und den Vertretern des Volkes (Ab¬ geordneten) verantwortlich sind. Zur Hilfeleistung sind den Ministern zahl¬ reiche Beamte unterstellt. Bei gemeinsamen Beratungen aller Minister führt der König oder der Ministerpräsident den Vorsitz. Das Staatsministerium gliedert sich in folgende Ministerien: 1. Das Ministerium der aus¬ wärtigen Angelegenheiten, das mit dem auswärtigen Amt des Reiches verbunden ist (S. 106). 2. Das Ministerium des Innern, dem fast die gesamte innere Landesverwaltnng sowie die Polizei unterstellt ist. 3. Das Ministerium der Finanzen hat die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben für alle Zweige der Staatsverwaltung zu überwachen. 4. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegen¬ heiten verwaltet das Kirchen-, Schul- und Gesundheitswesen. Doch ist für die evangelisch-kirchlichen Angelegenheiten der neun alten Provinzen der Oberkirchenrat in Berlin zuständig (General-Superintendenten, Provinzial¬ konsistorien). 5. Das Ministerium für Handel und Gewerbe be¬ aufsichtigt das Handels- und Gewerbewesen, die Schiffahrt und den Bergoau. 6. Das Justizministerium überwacht die Amtsführung der richterlichen Beamten. 7. Das Kriegsministerium hat die Oberleitung aller mili-